Paragraphen in 3 StR 448/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 448/20 BESCHLUSS vom 26. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahin geändert, dass 1.995,9 Gramm Kokain eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Hoch Spaniol Kreicker Berg Vorinstanz: Kleve, LG, 27.08.2020 - 204 Js 29/20 110 KLs 18/20 ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR448.20.0
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1 | 4 | StPO |
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