• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 45/21

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 45/21 BESCHLUSS vom 29. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:290721BIIIZB45.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Herr beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 2021 - I-10 S 12/21 - wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat legt das Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 23. Juni 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2021 aus. Prozesskostenhilfe kann indes nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die von der Bevollmächtigten der Beklagten mit am 23. März 2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben eingelegte Berufung gegen das der Bevollmächtigten der Beklagten am 3. März 2021 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Witten vom 25. Februar 2021 ist unzulässig, da sie innerhalb der am 6. April 2021 endenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) - entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Herrmann Vorinstanzen: AG Witten, Entscheidung vom 25.02.2021 - 2 C 313/20 LG Bochum, Entscheidung vom 18.05.2021 - I-10 S 12/21 - Remmert

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 45/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 517 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 517 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO

Original von III ZB 45/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 45/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum