III ZB 45/21
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 45/21 BESCHLUSS vom 29. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:290721BIIIZB45.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 2021 - I-10 S 12/21 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 23. Juni 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2021 aus. Prozesskostenhilfe kann indes nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die von der Bevollmächtigten der Beklagten mit am 23. März 2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben eingelegte Berufung gegen das der Bevollmächtigten der Beklagten am 3. März 2021 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Witten vom 25. Februar 2021 ist unzulässig, da sie innerhalb der am 6. April 2021 endenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) - entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Herrmann Vorinstanzen: AG Witten, Entscheidung vom 25.02.2021 - 2 C 313/20 LG Bochum, Entscheidung vom 18.05.2021 - I-10 S 12/21 - Remmert
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