• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZA 20/18

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 20/18 BESCHLUSS vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190219BVIIIZA20.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2018 (6 U 79/17) wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung jedenfalls im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die - zuletzt nur noch als Hilfsanträge verfolgten - Gewährleistungsansprüche hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018 als unbegründet erachtet, weil der Kläger einen Mangel bei Gefahrübergang nicht bewiesen habe. Diese tatrichterliche Würdigung lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. 3 Die Verneinung von Ansprüchen des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) ist - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlte es schon an einer Aufklärungsverpflichtung des Beklagten. Denn für eine Pflicht des Verkäufers einer gebrauchten Sache - hier einer über 50 Jahre alten Segelyacht -, den Käufer unabhängig von bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln ungefragt über frühere Mängel und daraufhin veranlasste Werkstattreparaturen in Kenntnis zu setzen, besteht im Regelfall keine Grundlage. Soweit der Kläger seine Kaufentscheidung auf derartige Informationen stützen wollte, hätte es an ihm gelegen, diesbezügliche Einzelheiten - etwa zur Reparaturhistorie - zu erfragen.

Dr. Milger Dr. Bünger Dr. Hessel Kosziol Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2017 - 317 O 253/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2018 - 6 U 79/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZA 20/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 241 BGB
1 280 BGB
1 311 BGB
1 114 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 241 BGB
1 280 BGB
1 311 BGB
1 114 ZPO

Original von VIII ZA 20/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZA 20/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum