Paragraphen in 4 StR 158/19
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4 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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4 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 158/19 BESCHLUSS vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR158.19.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. November 2018 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den Betrag von 728.301,42 Euro beschränkt wird, wobei die Angeklagte in Höhe von
673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben dem Mitangeklagten B.
haftet; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 459 Fällen, davon in 286 Fällen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen sie die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.464.914,74 Euro“ angeordnet, wobei sie in Höhe von 673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben ihrem mitabgeurteilten Ehemann haftet. Ferner hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1. Der Senat beschränkt die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den im Tenor näher bezeichneten Betrag. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18).
Im danach verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Soweit dieser eine Schuldspruchänderung dahin beantragt hat, dass die Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in 459 Fällen sowie des Computerbetruges in 2681 Fällen schuldig ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 – 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LRStPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13). Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
Soweit der Generalbundesanwalt neben der Herabsetzung der Einzelstrafen in den 459 vom Landgericht abgeurteilten Fällen auf das gesetzliche Mindestmaß der Geldstrafe die Verhängung von 2681 Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten nach Maßgabe der gegen den mitangeklagten Ehemann angewendeten Strafenstaffel – bei Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe – beantragt hat, handelt es sich nicht um einen Antrag zugunsten der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 – 3 StR 128/12; vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13; vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15; für einen den Angeklagten begünstigenden Rechenfehler auch BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 3 StR 314/13). Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt in den 459 Fällen die Herabsetzung der Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 433/15).
Quentin Bartel Roggenbuck Paul Cierniak
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4 | 349 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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