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21 W (pat) 28/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/10 Verkündet am 4. Dezember 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 018 419 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Phys. Dr. M. Müller und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2010 aufgehoben.

Das Patent 10 2005 018 419 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Automatische Gewichtsbelastungsvorrichtung für Wägesysteme Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012,

Beschreibung Seiten 2 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012,

Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

Gründe I

Auf die am 20. April 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2005 018 419 mit der Bezeichnung „Automatische Gewichtsbelastungsvorrichtung für Wägesysteme“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 9. April 2009 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Firma M…-T… AG, I… in G…, S…, mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, geltend gemacht.

Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die Druckschriften E1: DE 299 17 940 U1 E2: EP 0 020 030 A1 E3: JP 56-097836 A (mit englischen Abstract) E4: DE 199 25 039 A1 (bereits im Prüfungsverfahren genannt) E5: EP 1 217 344 A1 E6: Wipotec-Broschüre „Die intelligenten digitalen Wägezellen“, Stand 96/03 E7: EP 0 955 530 A1 E8: DE 201 19 525 U1 und E9: EP 0 403 200 A1.

Mit Ladung zur Anhörung hat die Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamts noch die Druckschrift E10: EP 0 823 619 A2 in das Verfahren eingeführt.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und beantragte in der Anhörung vom 3. März 2010, das Patent gemäß Hauptantrag vom 9. November 2009 im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten, sowie hilfsweise die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß 1. Hilfsantrag vom 15. Februar 2010.

Die Einsprechende beantragte in der Anhörung vom 3. März 2010 das Patent gemäß Haupt- und Hilfsantrag zu widerrufen.

In der Anhörung vom 3. März 2010 hat die Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamts den Einspruch als zulässig erachtet und das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 5. Mai 2010.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012, Beschreibung Seiten 2 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Belastungsvorrichtung (A) für mehrspurige Wägesysteme, die einen gemeinsamen Zustrom an zu wiegenden Gütern in einzeln aufgeteilten Teilströmen wiegen,

M2 a) mit wenigstens zwei Wägesensoren (S1, S2…Sn), wobei den wenigstens zwei Wägesensoren (S1, S2…Sn) jeweils ein Teilstrom zuführbar ist, und M3 b) wobei jeder Gruppe von Wägesensoren (S1-a; Sb-c; … Smn) wenigstens eine Referenzmasse (m1, m2…mk) zugeordnet ist, und M4 c) wobei die Vorrichtung zur selbsttätigen und umkehrbaren, sowie gruppenweisen oder sequentiellen Belastung von wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren (S1-a; Sb-c; … Sm-n) durch die jeweilige wenigstens eine Referenzmasse (m1, m2…mk) ausgebildet ist, und M5 d) wobei zum Zweck der umkehrbaren Belastung die jeweilige Referenzmasse und die jeweiligen Gruppen von Wägesensoren in einer Relativbewegung zueinander bewegbar sind, und für die Relativbewegung zwischen der oder den jeweiligen Referenzmassen und den wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren (S1-a; Sb-c; … Sm-n) ein gemeinsamer Antrieb (1, 2) vorgesehen ist.

Dabei schließt nach Angaben der Patentinhaberin die Formulierung „gruppenweise oder sequentielle Belastung“ im Merkmal M4 eine gleichzeitige Belastung aller vorhandenen Sensoren aus. Außerdem sind immer wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren und somit auch wenigstens zwei Referenzmassen vorgesehen.

Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht entgegen.

Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Einsprechenden nicht bestritten worden.

Die verteidigten geltenden Patentansprüche 1 bis 9 finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

Die Erfindung bezieht sich auf Wägesysteme mit mehreren Wägezellen (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).

Bei bekannten Mehrspursystemen mit mehreren Sensoren ist problematisch, dass die einzelnen Komponenten nur schwer zu erreichen sind und deshalb eine individuelle Kalibrierung jedes Wägesensors, bei der der Wägesensor vorübergehend mit einer Referenzgewichtskraft belastet wird, für solche Mehrspursysteme schwierig und meist nur mit einem hohen Zeitverlust zu realisieren ist (vgl. Absatz [0003]).

Die Aufgabe der Erfindung ist es daher, eine Vorrichtung zu schaffen, die eine einfache und schnelle Kalibrierung von komplexen Wägesystemen, welche mehrere Wägesensoren aufweist, ermöglicht (vgl. Absatz [0004]).

Im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 die erforderliche Neuheit auf und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Messtechnik mit beruflichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Wägetechnik und Sensorik und der Entwicklung mehrspuriger Wägesensoren.

So sind aus der Druckschrift E6 (vgl. die Seite 1, erster Absatz) mehrspurige Wägesysteme (Mehrspurwägezellen) bekannt, die einen gemeinsamen Zustrom an zu wiegenden Gütern in einzeln aufgeteilten Teilströmen wiegen und eine Belastungsvorrichtung (vgl. Seite 16, Calibrieren) aufweisen [= Merkmal M1], mit wenigstens zwei Wägesensoren (vgl. die Seiten 8, 9, 12 und 13, Wägezellen, Mehrspurapplikationen, Mehrspursysteme), wobei den wenigstens zwei Wägesensoren jeweils ein Teilstrom zuführbar ist [= Merkmal M2]. Außerdem ist eine Kalibrierung der Wägesensoren mit einer Referenzmasse erwähnt (vgl. Seite 8: Eichwerte, Seite 16: Calibriergewicht) [= Teile des Merkmals M3].

Über die konkrete Ausgestaltung der Kalibrierung der Wägesensoren ist jedoch in der Druckschrift E6 nichts ausgesagt. Insbesondere ist die spezielle Ausgestaltung und das Zusammenwirken der Wägesensoren mit den Referenzmassen, wie sie in den Merkmalen M3 bis M5 beansprucht ist, wie die gruppenweise oder sequentielle Belastung von wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren durch die jeweils wenigstens eine Referenzmasse und das Vorsehen eines gemeinsamen Antriebs für die Relativbewegung zwischen der oder den jeweiligen Referenzmassen und wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren aus der Druckschrift E6 weder bekannt noch durch diese nahegelegt.

Eine konkrete Ausgestaltung der Kalibrierung von einzelnen Wägesystemen ist aus der Druckschrift E8 bekannt.

So ist aus der Druckschrift E8 eine Belastungsvorrichtung [= Teilmerkmal von M1] für Wägesysteme (vgl. die Seite 1: Elektronische Waage mit Justiergewichtsschaltung) mit einem Wägesensor (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung: Lastaufnehmer 2) bekannt, wobei dem Wägesensor (über einen am Lastaufnehmer 2 befestigten Justiergewichtsträger 8) wenigstens eine Referenzmasse (Justiergewicht 9) zugeordnet ist [= Merkmal M3 bis auf „jeder Gruppe von Wägesensoren“] und wobei die Vorrichtung zur selbsttätigen und umkehrbaren Belastung des Wä- gesensores (2, 8) durch die jeweilige wenigstens eine Referenzmasse (9) ausgebildet ist [= Teile des Merkmals M4].

Die Druckschrift E8 behandelt somit lediglich die Kalibrierung einzelner Wägesysteme mit einem Wägesensor und einer Referenzmasse und keine mehrspurigen Wägesysteme mit mindestens zwei Wägesensoren und zwei Referenzmassen.

Über das Zusammenwirken mehrerer Wägesysteme mit mindestens zwei Wägesensoren bzw. mindestens zwei Gruppen von Wägesensoren und deren Referenzmassen ist in der Druckschrift E8 nichts ausgesagt. Insbesondere ist auch die spezielle Ausgestaltung und das Zusammenwirken der Wägesensoren bzw. der Gruppen von Wägesensoren und der Referenzmassen, wie sie in den Merkmalen M2 bis M5 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist, wie die gruppenweise oder sequentielle Belastung von wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren durch die jeweils wenigstens eine Referenzmasse und das Vorsehen eines gemeinsamen Antriebs für die Relativbewegung zwischen der oder den jeweiligen Referenzmassen und wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren, aus dieser Druckschrift weder bekannt noch durch diese nahegelegt.

So könnte der Fachmann zwar in Erwägung ziehen, für ein mehrspuriges Wägesystem, wie es aus der Druckschrift E6 bekannt ist, mehrere komplette Wägesysteme mit einem Wägesensor und einer Referenzmasse gemäß der Druckschrift E8 nebeneinander vorzusehen. Eine gruppenweise oder sequentielle Belastung von wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren durch die jeweilige wenigstens eine Referenzmasse vorzunehmen, wie es im Merkmal M4 beansprucht ist, ist damit für den Fachmann jedoch nicht nahegelegt, da er keinerlei Anregungen hat, derartiges zu tun, wobei andererseits auch die Möglichkeit bestünde, die Belastung für die Wägesensoren gleichzeitig vorzunehmen.

Außerdem ist auch das Vorsehen eines gemeinsamen Antriebs für eine Relativbewegung zwischen der oder den jeweiligen Referenzmassen und wenigstens zwei Gruppen von Wägesensoren für den Fachmann nicht nahegelegt, da dafür erhebliche Umgestaltungen der einzelnen Wägesysteme gemäß der Druckschrift E8 notwendig wären, was der Fachmann jedoch vermeiden wird (vgl. „Wälzgerüst II“, BGH GRUR 2011, 37).

Es besteht für den Fachmann nämlich keine unmittelbare Veranlassung, selbst bei einer begrenzten Anzahl von Alternativen, eine davon auszuwählen, wenn dafür wie hier erhebliche Umgestaltungen erforderlich wären.

Auch den Gedanken, einen gemeinsamen Antrieb für mehrere Wägesysteme vorzusehen, um Motoren einzusparen, wird der Fachmann verwerfen, da damit auch wieder Nachteile verbunden sind und z. B. bei Ausfall eines Motors nicht nur ein, sondern gleich mehrere Wägesysteme ausfallen. Außerdem würden hierzu voraussichtlich stärkere Motoren benötigt. Umgekehrt könnte der Fachmann aber auch in Erwägung ziehen, für eine erhöhte Betriebssicherheit nicht weniger, sondern mehrere Motoren vorzusehen, um ein redundantes System zu erhalten.

Die Druckschrift E7, die ebenfalls lediglich die Kalibrierung eines einzelnen Wägesystems mit einem Kalibriergewicht zeigt, geht nicht über den Inhalt der Druckschrift E8 hinaus und kann somit den Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch nicht nahelegen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und haben demzufolge in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.

Gleiches gilt auch für die auf ihn rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 9.

Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen.

Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Schmidt-Bilkenroth Pü

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