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V ZR 267/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 267/17 BESCHLUSS vom 27. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:271118BVZR267.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2018 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141 mwN). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Revisionsbegründung, die der Senat bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

Stresemann Göbel Brückner Hamdorf Kazele Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2017 - 6 O 304/16 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2017 - 12 U 70/17 -

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