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III ZR 444/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 444/16 BESCHLUSS vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:290916BIIIZR444.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen:

Die Beschwerden der Klägerin gegen die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. W.

vom 16. Juni 2016 und gegen die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2016, vom 14. Juli 2016 und vom 8. August 2016 (sämtlich zum Aktenzeichen 17 U 1396/16) werden ebenso wie die Beschwerde der Klägerin gegen die Zuweisung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht W. in die erste Instanz auf Kosten der Klägerin verworfen.

Gründe:

Die Beschwerden der Klägerin sind unzulässig.

Gegen eine dienstliche Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch findet ebenso wie gegen die Zuweisung eines Richters kein Rechtsmittel statt.

Auch der Beschluss vom 8. August 2016, mit dem die Anhörungsrüge der Klägerin verworfen wurde, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 14. Juli 2016 und die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in dem Beschluss vom 13. Juli 2016 sind unzulässig. Beide wurden nicht durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 14. Juli 2016 steht außerdem entgegen, dass der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde gegen den ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss ist darüber hinaus nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor.

Der Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:

- für die Beschwerde gegen die dienstliche Stellungnahme: 2.000 €

- für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. August 2016: 15.681,49 €

- für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2016: 15.681,49 €

- für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2016: 15.681,49 €

- für die Beschwerde gegen die dienstliche Zuweisung: 2.000 €

Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2016 - 22 O 380/14 OLG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - 17 U 1396/16 -

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