Paragraphen in 17 W (pat) 14/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/11 Verkündet am 5. Juni 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 036 897.3-53 hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt als Vorsitzendem, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 11. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Anzeigeflächen zur grafischen Darstellung einer Mehrzahl von Wertepaaren in einem Koordinatensystem“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 16. Dezember 2010 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung des Haupt- und Hilfsantrags damit, dass die beanspruchte Lehre angesichts des Patentierungsverbots für die Wiedergabe von Informationen und von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder stellt sinngemäß folgende Anträge:
1. den angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2010 der Prüfungsstelle für Klasse G06Q aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 und 2 vom 16. Dezember 2010, Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom Anmeldetag, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 vom 22. Januar 2010; gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 und 2 vom 16. Dezember 2010, im Übrigen wie Hauptantrag;
2. hilfsweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ggf. die Angelegenheit an die zuständige Prüfungsstelle mit der Maßgabe zurückzuverweisen, ein Patent gem. Hauptantrag oder Hilfsantrag zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (hier mit einer möglichen Gliederung versehen) lautet:
1. System mit einem Anzeigefeld (1) zur grafischen Darstellung von mindestens vier Linienzügen (6, 7, 7', 8, 9) und mindestens einer Speichereinheit (2) und mindestens einem Schaltelement (3) und mindestens einer Druckereinheit (4), wobei auf dem Anzeigefeld (1) mindestens drei temporär konstant vorgegebene Linienzüge (6, 7, 7', 8) und mindestens ein variabler Linienzug (9) angezeigt werden, wobei a) die auszuwertenden Daten in einer Sammeleinheit (3) mit 1,2,3, ....,n Schaltelementen aufgenommen (gemessen) und einer Datenbank (2) zugeführt werden, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat; und b) die Werte des mindestens einen variablen Linienzuges (9) auf der Abszisse als Differenz ∆t zwischen dem aktuellen Betrachtungszeitpunkt und dem Nullpunkt (11) dargestellt sind; und c) auf der Ordinate die prozentualen Änderungswerte bezogen auf den Startpunkt des variablen Linienzuges (9) aufgetragen sind; und d) ein Linienzug (6) einen vorgegebenen konstanten Wert aufweist; und e) mindestens ein unterer Linienzug zwei Linienäste (7, 7') aufweist, wovon der zweite Linienast (7') eine Steigung aufweist, die größer Null ist; und f) auf dem Anzeigefeld (1) infolge aufgenommener (gemessener) Wertepaare mindestens ein Linienzug (9) dynamisch erzeugt wird und bei Überschreiten mindestens eines Linienzuges (6, 7, 7', 8) ein Signal zur Generierung weiterer Daten für eine Liste auslöst, in der Informationen für den Anwender enthalten sind, die bei Einschaltung mindestens eines Schaltelements (1, 2, …, n) in einem Fenster (14) sichtbar werden.
Zu dem nebengeordneten Anspruch 2 wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen (die Änderungen zum Hauptanspruch des Hauptantrags sind kenntlich gemacht) lautet:
1. System mit einem Anzeigefeld (1) zur grafischen Darstellung von Finanz-Depotwerten mit mindestens vier Linienzügen (6, 7, 7', 8, 9) und mindestens einer Speichereinheit (2) und mindestens einem Schaltelement (3) und mindestens einer Druckereinheit (4), wobei auf dem Anzeigefeld (1) mindestens drei temporär konstant vorgegebene Linienzüge (6, 7, 7', 8) und mindestens ein variabler Linienzug (9) angezeigt werden, um die Auswirkung einer Vielzahl von Depotwerten zu erfassen, dadurch gekennzeichnet, dass a) die auszuwertenden Daten in einer Sammeleinheit (3) mit 1,2,3, ....,n Schaltelementen aufgenommen (gemessen) und einer Datenbank (2) zugeführt werden, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat; und b) die Werte des mindestens einen variablen Linienzuges (9) auf der Abszisse als Differenz ∆t zwischen dem aktuellen Betrachtungszeitpunkt und dem Nullpunkt (11) dargestellt sind; und c) auf der Ordinate die prozentualen Änderungswerte bezogen auf den Startpunkt des variablen Linienzuges (9) aufgetragen sind; und d) ein Linienzug (6) einen vorgegebenen konstanten Wert aufweist; und e) mindestens ein unterer Linienzug zwei Linienäste (7, 7') aufweist, wovon der zweite Linienast (7') eine Steigung aufweist, die größer Null ist; und f) auf dem Anzeigefeld (1) infolge aufgenommener (gemessener) Wertepaare mindestens ein Linienzug (9) dynamisch erzeugt wird und bei Überschreiten mindestens eines Linienzuges (6, 7, 7', 8) ein elektronisches Signal zur Generierung weiterer Daten für eine Liste auslöst, in der Informationen für den Anwender enthalten sind, die bei Einschaltung mindestens einem Schaltelement (1, 2, …, n) zur weiteren Verarbeitung zugeführt werden. in einem Fenster (14) sichtbar werden.
Zu dem nebengeordneten Anspruch 2 des Hilfsantrags wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde folgende Druckschrift genannt:
D1: DE 10 2004 051 381 A1.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hauptund Hilfsantrag Änderungen umfasst, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 38 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft Anzeigeflächen zur Darstellung mehrerer Wertepaare in einem Koordinatensystem.
Aus der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung geht hervor, dass die bekannten Anzeigefelder, die bspw. für die Darstellung des Kursverlaufs von Wertpapieren verwendet werden, mehrere Nachteile aufwiesen. So sei z. B. der Vergleich der aktuellen Wertentwicklung mit einer Depotstrategie, beginnend ab dem Kaufdatum des Wertpapiers, nicht möglich. Ebenso sei keine Anzeige von zu erwartenden Entwicklungen und eine individuelle Darstellung aller Werte eines Depots bekannt.
Davon ausgehend soll der Anmeldung die Aufgabe zugrunde liegen, eine Vielzahl von Wertepaaren eines Depots übersichtlich und aussagekräftig in einer Grafik auf einer handelsüblichen Anzeigetafel darzustellen, die dem Anwender eine wahrscheinliche Tendenz vermittelt (siehe ursprüngliche Unterlagen S. 2 zweiter Absatz). Im Verlauf des Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Anmelder weitere der Anmeldung zugrunde liegende Aufgaben formuliert, zuletzt die beiden folgenden (siehe Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 4 u. 5): „Stelle ein Schaubild oder eine optisch wahrnehmbare Darstellung mit technischen Mitteln bereit, die in der Lage ist, dem Betrachter komplizierte funktionale Zusammenhänge übersichtlich und verständlich so darzulegen, dass sie den Bedürfnissen des Anwenders bei der Interpretation der gesammelten Daten entgegenkommen“ oder „Stelle ein Hilfsmittel in der Praxis der Finanzwelt mit Hilfe eines Systems auf einer Anzeigetafel bereit, das die Erkennbarkeit komplexer Zusammenhänge auf einem speziellen Gebiet der Finanzwelt leicht erkennbar darstellt“.
Zur Lösung dieser Aufgabe ist in den ursprünglichen Unterlagen (insbes. S. 5-7) beschrieben, dass auf einer Anzeige mindestens vier Linien in einem Koordinatensystem, mit einer X-Achse (Abszisse) und einer Y-Achse (Ordinate), dargestellt werden. Von diesen vier Linien sind drei fest vorgegeben und eine Linie ist variabel. Die Werte der variablen Linie (Fig. 1, Bezugsziffer 9), welche bspw. den Verlauf eines Wertpapiers darstellt, entsprechen auf der X-Achse der Differenz zwischen dem Kaufzeitpunkt und einem aktuellen Zeitpunkt und auf der Y-Achse dem prozentualen Wert bezogen auf den Kaufzeitpunkt ev. ergänzt um einen Kaufpreisaufschlag. Eine der vorgegebenen Linien entspricht einer Ziellinie (Konstante, Fig. 1, Bezugsziffer 6). Eine weitere Linie, welche unter der ersten Linie liegt, ist in zwei Abschnitte unterteilt, wobei der erste Abschnitt einen maximalen Verlust und der zweite Abschnitt einen Minimalwert anzeigt (Fig. 1, Bezugsziffern 7 und 7‘). Eine dritte Linie startet am Nullpunkt des Koordinatensystems und steigt stetig an, womit eine Zinseszinsberechnung ausgedrückt werden soll (Fig. 1, Bezugsziffer 8).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Daten des aktuellen Verlaufs einer Wertentwicklung und vorgegebener Randbedingungen derart aufzubereiten, dass eine übersichtliche Gesamtdarstellung ermöglicht wird, sieht der Senat einen Informatiker mit Hochschulausbildung an.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag verlässt den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Die Patentanmeldung wird hierdurch unzulässig erweitert.
Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument).
2.1. Die in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebene, durch das Überschreiten eines Linienzuges getriggerte Auslösung eines Signals zur Generierung weiterer Daten (s. Merkmal f)) war den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.
Gemäß diesem Merkmal wird auf der Anzeige ein dynamisch erzeugter Linienzug dargestellt, der beim Überschreiten eines weiteren Linienzuges ein Signal zur Generierung weiterer Daten für eine Liste auslöst, in der Informationen für den Anwender enthalten sind, die bei Einschaltung eines Schaltelements in einem Fenster sichtbar werden.
In den ursprünglichen Unterlagen ist hierzu beschrieben, dass eine variabel erzeugte Kurve den aktuellen Verlauf eines Depotwertes darstellt (S. 8 erster Absatz) und weitere Kurven eine Ziellinie, den maximalen Verlust oder einen Minimalwert darstellen (S. 2 letzter Absatz), wobei sich die Kurven in Abhängigkeit der gewählten Depotstrategie schneiden können (S. 3 zweiter Absatz) und somit ein Anlageziel ablesbar wäre, wenn die variable Kurve über der Ziellinie liegt (S. 7 erster Absatz). Darüber hinaus ist die Anzeige weiterer Informationen beschrieben, wenn bspw. ein Cursor auf einen Punkt des variablen Linienzuges gesetzt wird und dieser angeklickt wird (S. 3 le. Absatz – S. 4 erster Absatz, S. 6, Absatz 1 Mitte, S. 7 le. Absatz i. V. m. Fig. 3, ursprüngliche Ansprüche 9 und 10).
An keiner Stelle der ursprünglichen Unterlagen ist jedoch die Auslösung eines Signals für die Generierung weiterer Daten offenbart, wenn ein Linienzug einen anderen Linienzug überschreitet.
2.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag kann nicht anders beurteilt werden.
In diesem Anspruch ist ebenfalls das Merkmal f) enthalten mit der Erweiterung, dass ein elektronisches Signal für die Generierung weiterer Daten ausgelöst wird. In den ursprünglichen Unterlagen (siehe oben unter 2.1.) ist auch dieses Merkmal nicht offenbart.
3. Nachdem Anspruch 1 nach Hauptantrag und ebenso Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht gewährbar sind, fallen auch die weiteren Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät)
4. Dem Antrag auf Zurückverweisung an die zuständige Prüfungsstelle konnte nicht gefolgt werden, da die Sache entscheidungsreif war.
Des Weiteren konnte dahingestellt bleiben, dass die ursprüngliche Offenbarung allein die Wiedergabe von Information betrifft und bereits deshalb nicht patentierbar ist.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Baumgardt Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Bb
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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