Paragraphen in III ZA 41/16
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 41/16 BESCHLUSS vom 2. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:020217BIIIZA41.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe der Antragsteller vom 21. Januar 2017 als Gegenvorstellung aus. Diese ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, so dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller ohne Erfolgsaussichten war und deshalb abgelehnt wurde. An dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 waren alle in dem Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass der Beschluss lediglich von dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin unterzeichnet worden ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.
Auch als etwaige Anhörungsrüge hätte die Eingabe keinen Erfolg. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen der Antragsteller vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann Liebert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2016 - 303 O 156/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2016 - 1 W 60/16 -
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