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5 StR 90/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 90/17 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:260417B5STR90.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 8. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte nicht § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes), sondern insoweit § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Lähmung) erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 – 1 StR 167/88, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Lähmung 1). Das ändert aber nichts daran, dass ihm die Begehung von drei Varianten des § 226 Abs. 1 StGB angelastet werden durfte (außer der genannten zudem Verlust des Sehvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 und geistige Behinderung nach Absatz 1 Nr. 3).

2. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, dass es sich bei dem Opfer „noch um ein sehr junges Kind handelt, welches im Weiteren mit den Verletzungsfolgen zu leben hat“ (UA S. 17). Darin liegt – anders als die Revision meint – keine unzulässige Wertabstufung menschlichen Lebens (dazu BGH, Urteil vom 13. September 1995 – 3 StR 221/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 46 Rn. 148, jeweils mwN) bzw. der körperlichen Unversehrtheit. Vielmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass das zur Tatzeit knapp neun Monate alte Kind voraussichtlich lange Zeit an den schweren Folgen der Tat wird leiden müssen.

Mutzbauer König Sander Mosbacher Dölp

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