AnwZ (Brfg) 32/22
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 32/22 BESCHLUSS vom
16. Februar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2023:160223BANWZ.BRFG.32.22.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 2023 durch die Richterin Ettl beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2022 ist wirkungslos geworden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). 2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Denn voraussichtlich wäre ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Bescheid der Beklagten nicht nur auf die Positionen 2, 4, 5, und 6, sondern auch auf die Position 3 und somit auf die Rückstände beim Finanzamt gestützt. Zudem reichen die pauschalen Hinweise auf umfangreiches Vermögen der Klägerin nicht aus, um darzulegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausreichend liquide Vermögenswerte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 9 ff. und vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22, juris Rn. 16 ff.).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 und 3 VwGO die Berichterstatterin.
Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.09.2022 - 1 AGH 4/22 -
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