Paragraphen in VIII ZA 18/20
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2 | 78 | ZPO |
1 | 1 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 18/20 BESCHLUSS vom 17. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:171120BVIIIZA18.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2020 einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Das Landgericht hat in dem genannten Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2011 als unzulässig verworfen. Ferner hat es die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen seinen (den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückweisenden) Beschluss vom 1. September 2011 als unzulässig verworfen und den weiteren Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
II. 2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts ist unbegründet, weil die Rechtsverteidigung des Beklagten aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 2. August 2011 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs.1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden war.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte in seinem persönlich verfassten Antrag vom 10. August 2011, der als "Antrag auf Prozesskostenhilfe und Berufung" bezeichnet war, die Berufung bereits eingelegt und nicht nur die Absicht mitgeteilt hat, das Rechtsmittel erst künftig - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - einlegen zu wollen. Dies wird durch das Schreiben des Beklagten vom 6. Oktober 2011 bestätigt, in dem er ausführt, dass die Berufung unabhängig von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe eingelegt worden sei und somit nicht von deren Gewährung abhänge.
Allerdings darf eine von der bedürftigen Partei selbst eingelegte Berufung, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe unter Beifügung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8 ff. mwN). Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle der Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Diese Anforderung hat das Berufungsgericht indes beachtet und zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden. Dem Beklagten war so die Möglichkeit eröffnet, das Berufungsverfahren noch durch Beauftragung eines Rechtsanwalts auf eigene Kosten durchzuführen, der dann innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Berufung unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hätte einlegen müssen. Nachdem der Beklagte hiervon innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keinen Gebrauch gemacht hatte, war die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen.
b) Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die beantragte Prozesskostenhilfe war eine sofortige Beschwerde - entgegen der Ansicht des Beklagten - schon nicht statthaft, weil es sich um eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht und somit nicht um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Amts- oder Landgerichts handelte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat deshalb die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der für das Berufungsverfahren beantragten Prozesskostenhilfe ebenfalls zu Recht als unzulässig verworfen.
c) Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren wäre eine Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Schneider Dr. Fetzer Wiegand Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.08.2011 - 384 C 876/11 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.07.2020 - 2-11 S 227/11 -
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