3 StR 67/22
BUNDESGERICHTSHOF StR 67/22 BESCHLUSS vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR67.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2022 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen (§ 21 GKG).
Gründe:
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 5. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 7. April 2022 Anhörungsrüge erhoben. Diese hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist zwar gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO zulässig. Der Senat hat zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er bei seiner Entscheidung - ebenso wie der Generalbundesanwalt bei seiner ursprünglichen Antragsschrift - den "Teil 3" der Revisionsbegründung vom 17. Januar 2022 nicht berücksichtigt hat. Der von der Verteidigerin über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Landgericht übersandte Schriftsatz war dort nicht zu den im Revisionsverfahren vorgelegten Akten (§ 347 Abs. 2 StPO) genommen worden und lag dem Senat bei seiner Entscheidung deshalb nicht vor. Allerdings ist dieser auf einer fehlerhaften Aktenführung beruhende Verfahrensmangel nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 356a Satz 1 StPO, da sich die unterbliebene Kenntnisnahme nicht auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 - 3 StR 105/10, StraFo 2011, 55; vom 6. Juni 2011 - 1 StR 490/10, juris Rn. 5; vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 214/17, juris Rn. 4; BT-Drucks. 15/3706 S. 18; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 356a Rn. 25). Hätte der Senat das weitere Vorbringen bei seiner Beschlussfassung erwogen, wäre dem Rechtsmittel ebenso der Erfolg versagt geblieben.
Die in dem nicht weitergeleiteten Schriftsatz gerügte Verletzung des § 261 StPO ist nicht gegeben. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe sich in den Urteilsgründen nicht mit verschiedenen im Rahmen von Beweisanträgen vorgetragenen Schriftstücken auseinandergesetzt, kann sie damit bereits im Ansatz keinen Erfolg haben. Allein dadurch, dass Urkunden zum Gegenstand eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags gemacht werden, sind sie nicht im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen und Inhalt der Beweisaufnahme. Im Übrigen verstößt die Beweiswürdigung nur dann gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung und ist mithin rechtsfehlerhaft, wenn das Ergebnis der nicht ausdrücklich erörterten Beweiserhebung eine andere Möglichkeit des Tathergangs nahelegt oder sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die Feststellungen sonst aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49; Urteil vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20, juris Rn. 12 mwN; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 205 f.). Dies ist bei den in der Revisionsbegründung dargelegten Gesichtspunkten, wie auch vom Generalbundesanwalt ausgeführt, nicht der Fall.
Der lediglich vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedarf hier keiner Entscheidung, da die Frist nicht versäumt worden ist.
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 01.10.2021 - 26 KLs 3/21 (50 Js 503/18)