Paragraphen in VIII ZR 141/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 145 | ZPO |
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1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 141/20 BESCHLUSS vom 23. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230221BVIIIZR141.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat abgegeben.
2. Die Klägerin wird, nachdem sie die gegen die Beklagte zu 1 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 23. April 2020 ergangenen Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
3. Die Klägerin hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 72.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Da der VI. Zivilsenat bezüglich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat, ist es sachgerecht, das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren abzutrennen (§ 145 ZPO). Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben.
2. Bezüglich des gegen die Beklagte zu 1 geführten und beim erkennenden Senat verbleibenden Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Diese ist zwar gegen beide Beklagte eingelegt worden. In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin jedoch die Zulassung der Revision nur gegen die Beklagte zu 2 beantragt und ausgeführt, mit der beabsichtigten Revision die Klageanträge lediglich gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgen zu wollen. Auf den Hinweis der Vorsitzenden, dass der Senat hiernach von einer Rücknahme der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde ausgehe, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen sei.
Daher ist insoweit gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung der Klägerin auszusprechen, die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.06.2019 - 18 O 409/18 OLG Köln, Entscheidung vom 23.04.2020 - 3 U 129/19 -
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1 | 145 | ZPO |
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