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17 W (pat) 1/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/12 Verkündet am 2. Oktober 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 054 182 …

BPatG 154 05.11

-2…

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaber wird der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2011 aufgehoben. Das Patent 10 2004 054 182 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-12 vom 14. Dezember 2011, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Gründe:

I.

Auf die am 10. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2004 054 182.5 der L… AG in S… und des Dr. P…in W… ist am 16. April 2007 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung

"Binokulares Fernglas mit integriertem Laser-Entfernungsmesser“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 16. August 2007.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden I am 12. November 2007 und von der Einsprechenden II am 13. November 2007 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechenden haben hinsichtlich des Patentgegenstandes mangelnde Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend gemacht (§§ 1, 3 und 4 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Im Hinblick auf die im Laufe des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von den Patentinhabern vorgelegten, geänderten Patentansprüche haben die Einsprechenden auch unzulässige Erweiterung und Erweiterung des Schutzbereichs geltend gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 PatG); zudem offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Patentinhaber haben dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.

Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 28. April 2011 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Patentinhaber mit der Beschwerde.

Die Patentinhaber und Beschwerdeführer beantragen,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 14. Dezember 2011, eingegangen am 16. Dezember 2011, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Die Einsprechende I und Beschwerdegegnerin I beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende II hat sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert.

Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:

D1: DE 27 14 412 A1 D2: DE 43 05 588 C1 D3: EP 1 298 480 A1 D4: EP 358 060 A2 D5: DE 28 43 877 A1 D6: DE 29 11 502 A1 D7: EP 0 709 705 A2 D8: YU 45300 C3, mit deutschsprachiger Übersetzung D9: DE 92 01 269 U1 D10: CH 393 772 A D11: Prospekt „Binoculars and Laser Rangefinders“ (undatiert, mit der Angabe Lubljana, Yugoslavia)

D12: US 4886347 A D13: EP 0 961 147 A1 D14: Firmenprospekt der Swarovski Optik KG: SLC-Familie, 3/1998 D15: Vergleichstest Leica Trinovid 10x50 und 12x50 sowie Swarovski SLC 10x50 und 15x56 vom Juli 2002; im Internet abrufbar unter: http://www.sternklar.ch/BerichtePDF/Leica_Trinovids_und_Svarovski_SLCs_M_Jung_Jul_02.pdf D16: US 5235458 A D17: US 5579165 A D18: Vukas: „New family of miniaturized laser devices“. Proc. SPIE Vol. 1310, S. 215-221, 1990 D19: Eidesstattliche Versicherung D19a: Technische Zeichnung Swarovski Optik, Artikel 643-0220A, 643-0220CB, Benennung SLC 8x56 8, mit Stempel 28. Feb. 2002,

D19b: Technische Zeichnung Swarovski Optik, Artikel 659-0843CD/1f, Benennung EL 10x42 Schnittmodell, mit Stempel 14. Nov. 2002,

D19c: Zweite eidesstattliche Versicherung vom 22. 9. 2014,

D19d: Technische Zeichnung Swarovski Optik, Artikel 643-0207A, 643-0207C, Benennung SLC 8x56, mit Datum 1997,

D19e: Technische Zeichnung Swarovski Optik, Artikel 659-0201CD/1g, Benennung EL 10x42, mit Datum 1999,

D20: Firmenprospekt „Jagd, Swarovski, Dialog mit der Natur“, 1/2003, vorderes und hinteres Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Seiten 13, 18 bis 21, 44 bis 46, 49 D21: Firmenprospekt Swarovski LRS, Swarovski Optik, 9/1996.

Zur Offenkundigkeit der im Komplex D19 dargestellten Ferngläser hat die Einsprechende I Zeugenbeweis angeboten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung):

A) Binokulares Fernglas mit integriertem Laser-Entfernungsmesser, dadurch gekennzeichnet, dass B) zwei getrennte Gehäuseteile (1, 2) mit Okular (16, 17) und Objektiv (18, 19) vorgesehen sind,

C) die über eine Gelenkbrücke (3) zur Augenweiteneinstellung miteinander verbunden sind, und D) bei denen einem ersten Gehäuseteil (1) der Sender (4) und Empfänger (5) des Laser-Entfernungsmessers sowie ein opto-elektronisches Anzeigeelement (6) in fester Anordnung zur optischen Beobachtungsachse (7) zugeordnet sind, wobei E) die Gelenkbrücke (3) aus einem okularseitigen und einem objektivseitigen Gelenkelement besteht, wobei F) nur das okularseitige Gelenkteil eine Gelenkachse (29) enthält und G) das objektivseitige Gelenkelement aus zwei in axialer Richtung übereinander liegenden und den beiden Gehäuseteilen zugeordneten Laschen (42, 43) besteht, die eine zentrale Bohrung aufweisen, H) in die ein zylindrisches Hülsenteil (13) eingesetzt ist, I) das mit dem ersten Gehäuseteil (1) fest verbunden ist, und J) das einen Laser und eine Kollimationsoptik (14) zur Projektion eines Laser-Messstrahlenbündels auf ein entferntes Objekt enthält.

Der Erfindung soll gemäß Patentschrift Abs. [0009] die Aufgabe zugrunde liegen, die Vorteile eines binokularen Beobachtungsfernglases mit der zusätzlichen Funktion der Entfernungsmessung und –anzeige im beobachteten Bildfeld zu kombinieren.

Zu den Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als der Beschluss der Patenterteilung 51 aufgehoben und das Patent mit den nunmehr geltenden Patentansprüchen beschränkt aufrechterhalten wird.

Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.

1. Das Streitpatent betrifft ein binokulares Fernglas mit integriertem LaserEntfernungsmesser.

Bei dem nunmehr beanspruchten Gegenstand handelt es sich um ein binokulares Fernglas, das zwei getrennte Gehäuseteile aufweist (wie üblich jeweils mit Okular und Objektiv), die über eine Gelenkbrücke zur Augenweiteneinstellung verbunden sind (Merkmale A), B), C)). Die Gelenkbrücke kann eine (an sich bekannte) Knickbrücke sein, vgl. PS Abs. [0007]. Einem ersten Gehäuseteil sind Sender und Empfänger des Laser-Entfernungsmessers sowie ein Anzeigeelement in fester Anordnung zur optischen Beobachtungsachse zugeordnet (Merkmal D)). Die Gelenkbrücke besteht aus einem okularseitigen und einem objektivseitigen Gelenkelement (Merkmal E)). Nur das okularseitige Gelenkteil bzw. Gelenkelement enthält eine Gelenkachse (29 in Fig. 1), während das objektivseitige Gelenkelement aus zwei in axialer Richtung übereinander liegenden und den beiden Gehäuseteilen zugeordneten Laschen (42, 43) mit zentraler Bohrung besteht (eine Lasche für jedes Gehäuseteil; Merkmale F), G)). In diese Bohrungen ist ein zylindrisches Hülsenteil (13) eingesetzt, das mit dem den Laser-Entfernungsmesser enthaltenden ersten Gehäuseteil fest verbunden ist, und das einen Laser und eine Kollimationsoptik (14) zur Projektion eines Laser-Messstrahlenbündels auf ein entferntes Objekt enthält (Merkmale H), I), J)). Fig. 1 der Streitpatentschrift zeigt eine solche Anordnung.

Als Fachmann ist hier ein Diplomphysiker mit guten Kenntnissen in der Optik und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von optischen Geräten wie Ferngläsern und Entfernungsmessern anzusehen.

2. Die Erfindung ist in den gesamten Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung (bzw. dem Patent) enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät).

Klärungsbedürftig ist die Lehre des Streitpatents im Hinblick auf die Anordnung des Senders (Lasers) des Entfernungsmessers.

Das in die Laschen der Gelenkbrücke aufgenommene zylindrische Hülsenteil, welches den Laser und die Kollimationsoptik enthält, ist mit dem ersten Gehäuseteil fest verbunden, welchem der Laser-Entfernungsmesser mit den Komponenten Sender (Laser) und Empfänger zugeordnet ist (Merkmale H), I), J), D); Abs. [0014], [0024], [0029]). Abs. [0014] gibt explizit an, dass das (erste) Gehäuseteil den Entfernungsmesser enthält.

Sieht man das erste Gehäuseteil einerseits und die Gelenkbrücke mit dem in diese aufgenommenen zylindrischen Hülsenteil andererseits als zwei separate Einheiten an, so ergibt sich aus dem Anspruch 1 i. V. m. der Patentschrift der Widerspruch, dass der Sender sowohl in der Gelenkbrücke als auch (als Bestandteil des Entfernungsmessers) im davon getrennten ersten Gehäuseteil angeordnet ist. Auf dieser Grundlage wurde im Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patentund Markenamts der Gegenstand des damaligen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag als nicht ausführbar angesehen.

Diese formalisierte Betrachtungsweise wird dem Streitpatent jedoch nicht gerecht.

Auch wenn einzelne Begriffe in der Patentschrift möglicherweise nicht durchgehend einheitlich und trennscharf verwendet werden (z. B. ist beim „ersten Gehäuseteil“ fraglich, ob das zylindrische Hülsenteil dazu gehört oder nicht), so war der hier anzunehmende Fachmann doch ohne Weiteres in der Lage, den Angaben in der Patentschrift in Verbindung mit Fig. 1, welche ein binokulares Fernglas mit zwei Gehäuseteilen, einem Sensor und einem zylindrischen Hülsenteil mit Laser im Einzelnen zeigt, einen eindeutigen Sinngehalt zu entnehmen, nämlich derart, dass der Sender in dem zylindrischen Hülsenteil angeordnet ist und damit auch in der durch das erste Gehäuseteil mit dem hiermit fest verbundenen zylindrischen Hülsenteil gebildeten Einheit, welche Einheit den Laser-Entfernungsmesser mit seinen Komponenten Sender und Empfänger enthält. Das zylindrische Hülsenteil ist dann Bestandteil sowohl dieser Einheit als auch der Gelenkbrücke, welche nicht vollständig von den beiden Gehäuseteilen getrennt ist, sondern auch Elemente der beiden Gehäuseteile aufweisen kann (z. B. Laschen 42, 43, vgl. Abs. [0029]).

Damit lieferte die Patentschrift dem Fachmann eine in sich konsistente Lehre zur Ausführung der Erfindung.

3. Das nunmehr verfolgte Patentbegehren geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Auch der Schutzbereich des erteilten Patents wird nicht erweitert.

Der geltende Patentanspruch 1 ist gestützt auf die ursprünglichen und erteilten Patentansprüche 1, 2, 3, 4 und 6, mit geringfügigen redaktionellen Änderungen.

Die Unteransprüche 2 und 4 bis 12 gehen hervor aus den ursprünglichen und erteilten Unteransprüchen 7 und 9 bis 17.

Der Unteranspruch 3 geht zurück auf den ursprünglichen und erteilten Unteranspruch 8 sowie Abs. [0025] des erteilten Patents (S. 5 vorle. Abs. der Anmeldeunterlagen).

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 gehen somit aus den ursprünglichen Unterlagen und aus dem erteilten Patent hervor und erweitern dessen Schutzbereich nicht.

Die Beschreibung und die Figuren haben sich gegenüber dem erteilten Patent nicht geändert. Sie gehen zurück auf die ursprünglich eingereichte Beschreibung und Figuren, wobei in der Beschreibung darüber hinaus in zulässiger Weise der im Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik dargelegt wurde.

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 3 und 4 PatG).

Dies ergibt sich aus der Würdigung der zum Stand der Technik genannten Druckschriften und Unterlagen.

4.1. D4, D5, D6, D9, D13, D14, D15, D19 und D20 betreffen binokulare Ferngläser mit Gelenkbrücken, ohne Entfernungsmesser. Insbesondere zeigen D13, D14, D19 und D20 binokulare Ferngläser mit einer oder zwei Gelenkbrücken (vgl. D13 Abs. [0016]), entweder mit nur einer, meist okularseitig angeordneten Gelenkbrücke (D14, D19a, D19d, D20 S. 20, 21 und 46) oder mit je einer okularseitigen und objektivseitigen Gelenkbrücke mit dazwischenliegendem Durchgriff (D13 Fig. 1, D19b, D19 e, D20 S. 13, 18, 19 und 45).

D10 zeigt ein binokulares Fernglas mit in der Breite verstellbarer Brücke, ohne Entfernungsmesser.

D12 betrifft ein binokulares Fernglas mit Gelenkbrücke. Ein im Gehäuse (seitlich zur Achse der Gelenkbrücke) gelagerter LED-Spot (15) wird mit verstellbarem Lichtweg (über „range mark translation plates 18“) in das Okular projiziert und dem betrachteten Bild überlagert (Fig. 2, Sp. 5 Z. 19 bis 27). Dies dient als Hilfsmittel zur Entfernungsbestimmung: der Benutzer verstellt den Lichtweg des LED-Spots, bis dieser ebenso weit entfernt erscheint wie der betrachtete Bildbereich; die zugehörige Entfernung wird angezeigt (Sp. 3 Z. 61 bis Sp. 4 Z. 10). Es wird keine echte Entfernungsmessung durchgeführt.

D1, D2, D3, D8, D16 und D17 betreffen binokulare Ferngläser mit Entfernungsmessung, ohne Gelenkbrücke. Insbesondere ist in D17 der Laser-Sender des Entfernungsmessers oben auf einem die beiden Durchblickeinrichtungen verbindenden Teil des starren Gehäuses angeordnet (D17 Fig. 5a, b); in D16 sind die beiden Durchblickeinrichtungen innerhalb eines starren Gehäuses in ihrem seitlichen Abstand verschiebbar (Fig. 12 bis 14), der Entfernungsmesser liegt im Gehäuse zwischen den beiden Durchblickeinrichtungen (Fig. 2B, 3, 4A). D8 zeigt eine binokulare Anordnung mit starrem Gehäuse, mit einem Teleskop für jedes Auge und einem Entfernungsmesser mit Lasermodul (Sender/Empfänger) sowie Display. Die gestrichelten Linien in Fig. 2 könnten darauf hindeuten, dass diese Vorrichtungen einem Gehäuseteil mit einem Teleskop zugeordnet sind.

D7 und D21 zeigen jeweils ein monokulares Zielfernrohr mit Lasersender, Empfänger und Display. Die Visierlinie des Zielfernrohrs und die optische Achse des darin integrierten Laserentfernungsmessers müssen genau zusammenfallen (D7 Sp. 2 Z. 19 bis 24, D21 Abschnitt „Strahlteiler-Prismen“).

Der Prospekt D11 zeigt ein in einem ersten Gehäuse befindliches monokulares Fernrohr mit Laser-Entfernungsmesser, das zur stereoskopischen Betrachtung mit einem weiteren monokularen Fernrohr in einem zweiten Gehäuse koppelbar ist.

D18 beschreibt Entfernungsmesser, auch in binokularer Ausführung. Gelenkbrücken sind nicht ersichtlich. Gemäß S. 217 le. Abs. ist es notwendig, dass die optischen Achsen des Lasersenders, des Empfängers und des Visiers („sight“) auch unter rauen Bedingungen parallel bleiben.

4.2. Gegenüber dem im Verfahren bekannt gewordenen Stand der Technik ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Stand der Technik sind zum einen binokulare Ferngläser mit einteiliger oder auch mit zweiteiliger Gelenkbrücke ausgewiesen. Zum anderen waren binokulare Ferngläser mit starrem Gehäuse bekannt, wobei ein Entfernungsmesser bzw. ein Sender eines Entfernungsmessers zwischen den beiden Teleskopen angeordnet und dem Gehäuseteil des einen Teleskops zugeordnet sein kann (vgl. etwa D8). In D8 Fig. 2 könnte möglicherweise auch ein Gelenk angedeutet sein. Außerdem zeigt D12 ein Fernglas mit Gelenkbrücke und seitlich von dieser angeordnetem LED-Spot (kein Entfernungsmesser).

Keine der Druckschriften zeigt jedoch die Anbringung eines Senders mit zugehöriger Kollimationsoptik in dem objektivseitigen Teil einer Gelenkbrücke.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist somit neu.

Zudem mag für den Fachmann der Wunsch nahegelegen haben, in einem bekannten Fernglas mit ein- oder zweiteiliger Gelenkbrücke einen Entfernungsmesser vorzusehen, wie er bereits bei Ferngläsern ohne Knickbrücke bekannt war. Aus dem bekannten Stand der Technik hätte es sich ihm zu diesem Zweck beispielsweise angeboten, den Sender und den Empfänger des Entfernungsmessers jeweils innerhalb eines der beiden Gehäuseteile anzuordnen, die eine monokulare Optik umschließen (vgl. etwa D2, D7, D8, D11), oder auch den Sender auf einem starren Teil des Gehäuses anzubringen (vgl. D17). Die von der Einsprechenden I vorgebrachten Anforderungen hinsichtlich der Parallelität von Sende-, Empfangsund Beobachtungsstrahlengang sowie der Abschirmung von Sende- und Empfangsstrahlung sind in solchen Anordnungen mit fachüblichen Maßnahmen erfüllbar, wie die im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigen. Dass der Fachmann Wert auf eine symmetrische Gestaltung des Gehäuses legen würde, wie die Einsprechende I weiter vorbringt, geht aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik nicht hervor; vielmehr zeigen bekannte Ferngläser mit Entfernungsmessern sowohl symmetrische (D16, D17) als auch unsymmetrische Ausgestaltungen (D3, D8, D11). Zudem war es dem Fachmann unter Berücksichtigung bekannter symmetrischer Gehäusegestaltungen (vgl. etwa D12) durchaus möglich, das Gehäuse eines Fernglases mit Gelenkbrücke und im Gehäuse integriertem Entfernungsmesser symmetrisch auszulegen. Einen Hinweis dafür, den Sender oder ein ähnliches Bauteil in der Gelenkbrücke unterzubringen, ergab sich jedenfalls aus dem gesamten genannten Stand der Technik nicht.

Insgesamt konnten die von der Einsprechenden I genannten Anforderungen in Verbindung mit dem genannten Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung geben, den Sender in der Gelenkbrücke unterzubringen. Eine solche Anordnung lag auch außerhalb des fachüblichen Handelns.

Zudem lässt sich eine bei Ferngläsern mit starrem Gehäuse bekannte Anordnung mit mittig zwischen den beiden Fernrohren angeordnetem Entfernungsmesser (vgl. D16) nicht ohne weiteres auf Ferngläser mit Gelenkbrücken übertragen und konnte die Anbringung des Senders in der Gelenkbrücke ebenfalls nicht nahelegen.

Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum eine Anordnung, wie sie nunmehr beansprucht wird, nahegelegen haben sollte. Einen gangbaren Weg, der den Fachmann unter Berücksichtigung des druckschriftlich belegten Standes der Technik ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Streitpatents hätte führen können, hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht aufgezeigt. Ein solcher ist auch für den Senat nicht erkennbar.

Die nunmehr beanspruchte spezielle Anordnung, in welcher das zylindrische Hülsenteil (mit Sender und Kollimationsoptik) in die Gelenkbrücke eingebunden ist und gewissermaßen teilweise die Funktion einer Achse übernimmt oder zumindest unterstützt (als Drehachse, da das fest mit dem ersten Gehäuseteil verbundene Hülsenteil, das in der Gelenkbrücke in der Lasche des zweiten Gehäuseteils steckt, gegenüber dieser Lasche verdrehbar sein muss), trägt vorteilhaft zur Verwindungssteifigkeit des Fernglases bei (Patentschrift Abs. [0013]) und ist platzsparend.

Dem Fernglas gemäß Anspruch 1 ist somit eine erfinderische Tätigkeit nicht abzusprechen.

5. Der geltende Patentanspruch 1 hat Bestand.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sind ebenfalls rechtsbeständig.

Da auch die Unterlagen zu den angeblich vorbenutzten Ferngläsern (Komplex D19) die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nicht in Frage stellen können, bestand kein Anlass, den hierzu genannten Zeugen einzuvernehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Morawek Eder Thum-Rung Hoffmann Me

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