Paragraphen in XI ZR 199/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 199/20 BESCHLUSS vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090221BXIZR199.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1b. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.139,67 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 21.03.2018 - 1 O 319/16 OLG Rostock, Entscheidung vom 17.03.2020 - 1b 1 U 39/18 -
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