Paragraphen in IV ZR 240/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 137 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
2 | 137 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 240/18 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:171219BIVZR240.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 17. Dezember 2019 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2019 auf Bewilligung von Reisekosten wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.
Auf die Bewilligung der Reisekosten sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO anzuwenden. Dabei ist auch die Notwendigkeit der Reise zu prüfen (Senatsbeschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139, 143 [juris Rn. 8]). Sie ist immer anzunehmen, wenn die Partei zu dem Termin geladen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann (vgl. aaO). Dabei hat es ihren allgemeinen grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäß § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. aaO). Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (aaO S. 144).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Die Klägerin ist in diesem Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn der Bundesgerichtshof ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; Tatsachenfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 137 Abs. 4 ZPO) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, der Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 775,32 €, ist nach objektiven Maßstäben nicht so hoch anzusiedeln wie ein die Existenz einer Partei betreffendes Rechtsschutzbegehren.
Schließlich würde in diesem Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung bestehen.
Mayen Gebhardt Lehmann Felsch Dr. Bußmann Harsdorf - Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 29.06.2017 - 22 C 4/17 LG Heidelberg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 5 S 25/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 137 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
2 | 137 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen