Paragraphen in XIII ZB 6/22
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 15 | AufenthG |
| 1 | 74 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 15 | AufenthG |
| 1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 6/22 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB6.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 3. Dezember 2021 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. Januar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Unna auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags dafür nicht zuständig war (vgl. zur Unzulässigkeit des Haftantrags bei Unzuständigkeit der Behörde BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6 mwN; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Eine Zuständigkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593). Diese war zwar ursprünglich gegeben, nachdem der Betroffene bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum wohnsitzpflichtig war. Die Wohnsitzpflicht und damit auch die Zuständigkeit der beteiligten Behörde endete aber mit der Überstellung des Betroffenen nach Italien am 12. Oktober 2020 in Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 8. Oktober 2019 (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed. [1.7.2025], § 47 AsylG Rn. 12; Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Ed. [1.8.2025], § 47 AsylG Rn. 22; Bender/Bethke in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 47 AsylG Rn. 42). Nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen lebte sie nicht wieder auf (vgl. Bender/Bethke in Hofmann, aaO, § 47 AsylG Rn. 45 f.). Auch der am 21. Oktober 2021 vom Betroffenen aus der erstmalig angeordneten Haft gestellte Asylfolgeantrag konnte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine (neue) gesetzliche Wohnsitzpflicht des Betroffenen begründen, weil er sich in Haft befand. Die Zustellung einer Zuteilungsanordnung gemäß § 15a Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die beteiligte Behörde hat im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Rüge der Rechtsbeschwerde auch keine Stellungnahme abgegeben und aufgezeigt, woraus sich ihre Zuständigkeit ableitete.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 03.12.2021 - 11 XIV(B) 210/21 LG Paderborn, Entscheidung vom 05.01.2022 - 5 T 266/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 15 | AufenthG |
| 1 | 74 | FamFG |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 15 | AufenthG |
| 1 | 74 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen