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V ZA 9/20

BUNDESGERICHTSHOF V ZA 9/20 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:291020BVZA9.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Allerdings dürfte das Berufungsgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt haben (§ 517 ZPO). Es spricht vieles dafür, dass die Beklagten schuldlos an der Wahrung der versäumten Frist gehindert gewesen sind (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Sie dürften unabhängig von dem Wert des Grundstücks von 36.000 € berechtigterweise auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vertraut haben, weil die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und kein sonstiger vermögenswerter Nachlass, aus dem die Prozesskosten gedeckt werden könnten, vorhanden ist.

2. Das kann jedoch dahinstehen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - an. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung zwar formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung aber voraussichtlich nicht ändern wird und sich auch keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der Zweck der Prozesskostenhilfe, der unbemittelten Partei weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie der bemittelten Partei zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl 2007, 94; Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, NJW 2012, 682 Rn. 5).

b) Die Rechtsverfolgung der Beklagten hat im materiellen Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht ist zutreffend von der Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit (§ 1028 Abs. 1 Satz 1, § 197 Nr. 2 BGB entsprechend) und infolgedessen von dem Erlöschen der Dienstbarkeit ausgegangen (§ 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 13 ff.).

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 14.06.2019 - 39 C 192/18 LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.04.2020 - 9 S 119/19 -

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