Paragraphen in 4 StR 232/21
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 232/21 BESCHLUSS vom 5. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:050821B4STR232.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen besorgen, dass die erst nach der hier gegenständlichen Tat ergangene Verurteilung aus dem Jahr 2019 strafschärfend herangezogen worden ist. Angesichts der unangemessen niedrigen Strafe kann der Senat allerdings ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die unzutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu einem Härteausgleich wegen der nicht möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung beschweren den Angeklagten nicht. Die Einziehungsentscheidung beruht ersichtlich auf § 73c StGB, was – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – klarzustellen war.
VRinBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Bochum, 24.02.2021 ‒ 12 KLs - 34 Js 850/18 - 7/19
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