Paragraphen in IX ZB 52/17
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 52/17 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:280218BIXZB52.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Februar 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die im Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2018 zum Ausdruck kommende Gegenvorstellung ist statthaft, aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung jedoch unbegründet. Anders als die Beklagte meint, können Rechtsbeschwerden auch im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237; MünchKommZPO/Lipp, 5. Aufl., § 575 Rn. 7).
Die Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.06.2017 - 15 O 140/17 OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2017 - 19 W 36/17 -
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