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X ZR 54/11

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 54/11 BESCHLUSS vom 25. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen:

Der Antrag der Klägerin zu 4 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin zu 4 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung fehlt (§ 99 Abs. 1 PatG, § 251 ZPO).

Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das Gericht zwischen der Dispositionsmaxime und der Prozessförderung abzuwägen (Prütting/Gehrlein/ Anders, 6. Aufl., 2014, § 251 ZPO Rn. 3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgenossen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nur selten zweckmäßig (vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., 2004, § 251 ZPO Rn. 5; MünchKomm./Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 251 ZPO Rn. 8).

Das gilt auch im vorliegenden Verfahren über die Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Patentgerichts vom 2. März 2011, mit dem dieses das Streitpatent auf Antrag der Klägerinnen zu 1 bis 4 teilweise für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 4. Nachdem die Klägerin zu 1 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, wäre das Verfahren zwischen der Beklagten und den Klägerinnen zu 2 und 3 weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat über die Berufung und Anschlussberufung zunächst im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu 4 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 nicht erfolgreich wäre und das Verfahren danach gemäß § 250 ZPO wieder aufgerufen würde. Würde das Verfahren hingegen bereits vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung und Anschlussberufung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 4 und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommt. Unter diesen Umständen muss die Dispositionsfreiheit der Beklagten und der Klägerin zu 4 hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten.

Aus den gleichen Gründen kommen auch eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht in Betracht.

Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.03.2011 - 5 Ni 106/09 (EU) -

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