Paragraphen in VII ZR 49/20
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 49/20 BESCHLUSS vom 10. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR49.20.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin und die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 9. Februar 2022 werden zurückgewiesen.
Gründe: I.
Die Parteien haben wechselseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines Vertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht.
Die Klägerin hat sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem dagegen gewandt, dass das Berufungsgericht die auf Werklohnzahlung gerichtete Widerklage der Beklagten als derzeit unbegründet abgewiesen hat. Sie hat insoweit eine Abweisung der Widerklage als endgültig unbegründet begehrt.
Der Senat hat bei der Streitwertfestsetzung die Widerklage mit 309.866,73 € berücksichtigt, was 60 % der geltend gemachten Widerklageforderung in Höhe von insgesamt 516.444,55 € entspricht.
Mit der Gegenvorstellung begehrt die Klägerin, die Widerklage bei der Streitwertfestsetzung mit 20 % der Widerklageforderung zu bewerten. Demgegenüber begehren die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Gegenvorstellung aus eigenem Recht eingelegt haben, die Widerklageforderung bei der Streitwertfestsetzung ohne Abschlag zu berücksichtigen.
II.
Die Gegenvorstellungen haben keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, die - wie hier die Klägerin - die Abweisung einer Klage oder Widerklage als unbegründet erstrebt, beschwert, wenn das Gericht diese nur als derzeit unbegründet abweist. Die für den Rechtsmittelstreitwert maßgebliche Beschwer der Partei richtet sich in diesem Fall indes regelmäßig nicht nach dem vollen Wert der Klageforderung, da sie dann genauso bemessen würde, als ob die Partei zur Zahlung verurteilt worden wäre. Maßgeblich muss vielmehr der nach § 3 ZPO zu bemessende "Minderwert" der nur vorübergehenden statt endgültigen Klageabweisung sein, wobei der "Minderwert" nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 333/14 Rn. 5).
Vorliegend hat der Senat diesen "Minderwert" unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen Umstände mit 60 % bewertet. Die Gegenvorstellungen bieten keinen Anlass, von dieser Schätzung abzuweichen.
Pamp Sacher Kartzke Borris Graßnack Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2016 - 35 O 47/14 KfH OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2020 - 10 U 2/17 -
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