Paragraphen in VI ZR 354/19
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 354/19 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja BESCHLUSS vom 16. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ZPO § 321a Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).
BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19 - OLG Braunschweig LG Braunschweig ECLI:DE:BGH:2021:160221BVIZR354.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).
Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.11.2017 - 11 O 603/17 (185) OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.08.2019 - 7 U 5/18 -
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