Paragraphen in IX ZR 85/18
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 85/18 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Mai 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2019:160519UIXZR85.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.08.2017 - 3 O 32/17 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2018 - 3 U 22/17 -
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