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VIII ZB 36/13

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 36/13 BESCHLUSS vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Juni 2013 ergangenen Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Streitwert: 2.000 €

Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen:

AG St. Ingbert, Entscheidung vom 20.12.2012 - 9 C 54/12 (10) LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.06.2013 - 6 S 2/13 -

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