Paragraphen in VIII ZB 36/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 36/13 BESCHLUSS vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Juni 2013 ergangenen Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Streitwert: 2.000 €
Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 20.12.2012 - 9 C 54/12 (10) LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.06.2013 - 6 S 2/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen