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XIII ZB 2/21

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 2/21 vom 17. Juni 2025 in der Haftaufhebungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja nein ja nein FamFG § 81 Abs. 1, § 82 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Beschwerdegericht getroffene Kostenentscheidung nicht abändern, wenn es wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht befasst ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 337/20, juris Rn. 19, zu § 308 Abs. 2 ZPO).

BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 2/21 - LG Darmstadt AG Darmstadt ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB2.21.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. VogtBeheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste 2018 nach Deutschland ein. Nach Ablehnung seines Asylantrags wurde er im März 2019 nach Italien überstellt. Er reiste erneut ins Bundesgebiet ein und wurde am 8. Dezember 2019 festgenommen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 ordnete das Amtsgericht gegen ihn Sicherungshaft bis zum 2. Februar 2020 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Januar 2020 hat der Betroffene beim Amtsgericht Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung beantragt. Am 28. Januar 2020 wurde der Betroffene nach Italien überstellt. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag des Betroffenen mit Beschluss vom 16. April 2020, dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt am

8. Oktober 2020, zurückgewiesen. Am 13. Oktober 2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dagegen Beschwerde eingelegt. Nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene bereits am 22. Juni 2020 verstorben war, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen auf die Möglichkeit der Weiterführung des Verfahrens aufgrund eines postmortalen Rehabilitationsinteresses hingewiesen. Das Beschwerdegericht hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen daraufhin aufgegeben, bis zum 1. Dezember 2020 mitzuteilen, welcher beschwerdeberechtigte Angehörige den Feststellungsantrag des Betroffenen weiterverfolge. Mit nicht zur Akte gelangtem Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gebeten, zunächst nicht in der Sache zu entscheiden, da er noch keine Rückmeldung vom Bruder des Betroffenen habe. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auferlegt. Hiergegen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer, der behauptet, der leibliche Bruder des Betroffenen zu sein.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt, weil er weder materiell noch formell beschwert ist. Er war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und hätte - selbst wenn der Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 zur Akte gelangt wäre - am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt werden können. Er ist nicht berechtigt, das postmortale Rehabilitationsinteresse des Betroffenen zu verfolgen. Der Kreis dieser Personen bestimmt sich nach § 429 Abs. 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FamRZ 2012, 211 Rn. 18). Dazu gehört der Rechtsbeschwerdeführer nicht. Er wurde vom Betroffenen weder als Person des Vertrauens benannt (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) noch ist er dessen Lebenspartner, Vater oder Sohn (§ 429 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

III. Eine Abänderung der Kostenentscheidung kam nicht in Betracht, weil es bereits an einem zulässigen Rechtsmittel fehlt. Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nach §§ 81, 82 FamFG - ebenso wie im Zivilverfahren gemäß § 308 Abs. 2 ZPO - abändern (Weber in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 82 Rn. 9; Preisner in BeckOGK-FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 82 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 - XII ZB 89/24, MDR 2025, 43 Rn. 19; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2013 - 13 UF 81/12, juris Rn. 38). Das setzt indes voraus, dass es mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, sei es auch nur teilweise, befasst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 337/20, juris Rn. 19; vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598; vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 [zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]; BAG, Urteil vom 16. Oktober 1974 - 4 AZR 29/74, BAGE 26, 320 [juris Rn. 53], jeweils zu § 308 Abs. 2 ZPO; Musielak/Wolff, ZPO, 22. Aufl., § 308 Rn. 24; Musielak/Hüntemann in MünchKomm.ZPO, 7. Aufl., § 308 Rn. 29; Elzer in BeckOK ZPO, Stand 1. März 2025, § 308 Rn. 91, 96; Simmler in Bergmann/ Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl., § 308 ZPO Rn. 11; a.A. OLG Celle, NJOZ 2023, 947 Rn. 32; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 308 Rn. 29 zu einer unzulässigen Berufung). Daran fehlt es hier.

IV. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Dr. Kochendörfer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Roloff Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 16.04.2020 - 273 XIV 119/20 B LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.12.2020 - 5 T 615/20 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 308 ZPO
3 429 FamFG
1 81 FamFG
1 82 FamFG
1 3 GNotKG
1 36 GNotKG

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1 81 FamFG
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