35 W (pat) 9/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In Sachen …
ECLI:DE:BPatG:2019:110419B35Wpat9.17.0
…
betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
1. Auf die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2017 aufgehoben.
Die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf
2.606,70 €
(in Worten: zweitausendsechshundertsechs 70/100 EUR)
festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist ab dem 30. Mai 2017 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin und die weitergehende Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe I.
Der Antragsgegner, Beschwerdegegner zu 1 und Beschwerdeführer 2 (im Folgenden: Antragsgegner) war Inhaber des am 21. August 2008 eingetragenen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „…“. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin zu 2 (im Folgenden: Antragstellerin) hatte am 6. November 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen auf fehlende Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) gestützten Löschungsantrag gestellt und die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hatte daraufhin für den 9. Februar 2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Beteiligten mit Bescheid vom 16. November 2016 zu diesem Termin geladen. Nachdem beide Verfahrensbeteiligten auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Verfügung vom 26. Januar 2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung wieder aufgehoben und das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten schriftlich fortgesetzt.
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sodann mit einem am 26. April 2017 im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss, der in Bestandskraft erwachen ist, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht und die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017, der am 1. Juni 2017 beim DPMA eingegangen war, hat die Antragstellerin beantragt, die ihr vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:
Gebührentatbestand VV RVG Satz Nr.
Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €
Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts
1) Geschäftsgebühr
2) Terminsgebühr
3) Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
1,6 2.404,80 €
1,2 1.803,60 €
7002
20,00 €
Weitere Kosten der Antragstellerin 4) Übersetzungskosten
332,80 €
Summe: 4.561,20 € ========
Zusätzlich hat die Antragstellerin beantragt, den festzusetzenden Betrag gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2017 hat die Gebrauchsmusterabteilung die vom Antragsgegner der Antragstellerin für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten auf lediglich 2.717,20 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.064,40 €, der Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €, der Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 € sowie den in Höhe von 332,80 € geltend gemachten Übersetzungskosten zusammen.
Die Antragstellerin hat am 5. Oktober 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihr am 2. Oktober 2017 zugestellt worden war, Beschwerde beim DPMA eingelegt.
Sie ist der Auffassung, dass eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach den Tatbeständen Nr. 3100 VV RVG (bzw. Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 1.953,90 € angefallen sei. Der insoweit festgesetzte Betrag in Höhe von 2.064,40 € treffe nicht zu, sondern sei zu hoch bemessen worden. Allerdings stehe ihr zusätzlich die Erstattung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach dem Tatbestand Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.803,60 € zu. Zusammen mit der Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €, der verauslagten Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 € sowie den in Höhe von 332,80 € geltend gemachten Übersetzungskosten errechne sich somit ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag in Höhe von 4.410,30 €.
Die Antragstellerin beantragt somit,
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2017 aufzuheben und die ihr zu erstattenden Kosten in Höhe von 4.410,30 € festzusetzen.
Mit einem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 hat der Antragsgegner auf die Beschwerde der Antragstellerin reagiert. Er greift seinerseits die Höhe der nach Nr. 2300 VV RVG festgesetzten Geschäftsgebühr an. Der Beschluss sei insoweit aufzuheben, als die von ihm (dem Antragsgegner) zu erstattende 1,3-fache Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000 € berechnet worden sei. Dieser Betrag sei ersichtlich zu hoch bemessen, da sich das Streitgebrauchsmuster von Anfang an als löschungsreif erwiesen habe. Es müsse an sich davon ausgegangen werden, dass sein gemeiner Wert 0 € betragen habe. Am ehesten sei noch von einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000 € auszugehen – tendenziell aber von einem deutlich niedrigeren. Die geltend gemachten Übersetzungskosten seien überhaupt nicht zu erstatten.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2017 aufzuheben und eine neue Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von maximal 25.000 € sowie ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Übersetzungskosten vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden. In dieser Frist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt worden.
Auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde muss nicht als solche bezeichnet werden. Sie liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht nur gegen den Antrag des Rechtsmittelführers ankämpft, sondern – so wie hier – sich durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert fühlt und einen eigenen Sachantrag stellt (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 81; Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 212 ff.; vgl. auch: BGH NJW 90, 447, 499 (Anschlussrevision); Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 524 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 524 Rn. 11). Dies trifft hier auf den Antragsgegner zu. Dieser ist mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Dezember 2017 nicht lediglich dem Vortrag der Antragstellerin entgegengetreten, sondern er hat einen eigenen Angriff formuliert, der sich gezielt gegen die Höhe des zugrunde gelegten Gegenstandswertes richtet und der zusätzlich zu einer Entlastung von den gegen ihn festgesetzten Übersetzungskosten führen soll.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
a) Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass ihr von der Gebrauchsmusterabteilung zu Unrecht eine zusätzliche Heranziehung des Gebührentatbestandes Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr) verweigert worden sei. Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des RVG berechnet werden dürfen (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.) und im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Bei den patentamtlichen Verfahren handelt es sich trotz ihrer justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 – „Legostein“; BGH BlPMZ 2015, 112, 113 (Marke) – „VIVA Friseure“) um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich sind diese Verfahren lediglich als Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. Bühring/ Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 151; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 26 Rn. 3).
b) Bereits aus der Systematik des RVG folgt, dass neben dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG, der sich in Teil 2 „Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren“ der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG) befindet, keine zusätzliche Heranziehung des Gebührentatbestandes Nr. 3104 VV RVG in Betracht kommt. Dieser Tatbestand, der eine Terminsgebühr regelt, befindet sich zum einen im Teil 3, der ausschließlich gerichtliche Verfahren im Blick hat; zum anderen gilt, dass der von einer 0,5- bis 2,5-fachen Gebühr reichende Rahmentatbestand des Nr. 2300 VV RVG auch die Vergütung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung abdeckt. Daher gibt es bereits deshalb für eine Anwendung des Gebührentatbestandes nach Nr. 3104 VV RVG zusätzlich zu dem nach Nr. 2300 VV RVG keinen Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2010 Az. 35 W (pat) 47/09 – veröffentlicht z. B. im Internet bei Juris®).
c) Im vorliegenden Fall ist es auch insgesamt nicht angemessen, bei der Anwendung des hier einschlägigen Gebührentatbestandes Nr. 2300 VV RVG über einen 1,3-fachen Satz hinauszugehen. Nach § 14 Abs. 1 RVG erfolgt bei Gebührentatbeständen, die eine Rahmengebühr aufweisen, eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigen Ermessen. Hierbei schränkt der hier einschlägige Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG, der einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vorgibt, das auszuübende Ermessen zusätzlich dahingehend ein, dass ein Gebührensatz von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Davon konnte im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der letztlich erfolgreiche Löschungsantrag war im Wesentlichen nur auf die Druckschrift … (D1) gestützt worden, die zuvor vom DPMA aufgrund der vom Antragsgegner selbst beantragten Gebrauchsmuster-Recherche ermittelt worden war und der Antragstellerin später im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangte (vgl. Recherchebericht des DPMA vom 7. Februar 2011). Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dem mit dem Streitgebrauchsmuster beanspruchten Gegenstand um einen eher einfachen, technisch gut überschaubaren … gehandelt hat und die Zahl der Schutzansprüche auf fünf begrenzt war. Daneben sind keine anderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ableiten ließe, dass das hier in Rede stehende, konkret durchgeführte Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren aus anwaltlicher Sicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. Zudem sieht der Gebührentatbestand nach Nr. 2300 VV RVG (im Gegensatz zum o. g. Tatbestand des Nr. 3104 VV RVG) nicht vor, dass eine mündliche Verhandlung gebührenrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn die verfahrensbeendende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wurde. Daher muss es letztlich mit dem im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten 1,3-fachen Satz sein Bewenden haben. Hierbei handelt es sich – wovon die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht ausgegangen ist – um einen üblichen Satz, der bei einem durchschnittlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, das ohne mündliche Verhandlung beendet wurde, anzusetzen ist.
3. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners hat zu einem geringen Teil Erfolg.
a) Der Antragsgegner dringt mit seiner Anschlussbeschwerde insoweit durch, als er die Höhe der nach Nr. 2300 VV RVG festgesetzten Geschäftsgebühr angreift. In diesem Zusammenhang war von Amts wegen zu berücksichtigen, dass diese Gebühr unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin geforderten und von der Gebrauchsmusterabteilung entsprechend auf 100.000 € geschätzten Gegenstandswertes nicht 2.064,40 €, sondern lediglich 1.953,90 € betrug.
b) Keinen Erfolg hat der Antragsgegner dagegen mit seinem Vortrag, mit dem er den Gegenstandswert angreift, der von der Gebrauchsmusterabteilung auf 100.000 € geschätzt wurde. Für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes auf z. B. 25.000 € und für die damit verbundene Erniedrigung des Erstattungsbetrages besteht kein Raum.
Die Bestimmung des Gegenstandswertes bemisst sich nach §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO, weil es für das Löschungsverfahren von Gebrauchsmustern an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren mangelt (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 114). Der Gegenstandswert muss hiernach ggf. auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden, wobei der Ausgangspunkt – wie die Antragstellerin insoweit zu Recht ausgeführt hat – der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Löschungsantragstellung ist. Kriterien für die Bemessung des Gegenstandswertes sind z. B. die Höhe der noch bis zum Ablauf seiner Schutzdauer zu erwartenden Erträge des Schutzrechts, insbesondere durch Eigennutzung und Lizenzvergabe, aber auch aus Verletzungshandlungen, und die bis zum Beginn des Verfahrens entstandenen Schadensersatzforderungen aus Verletzungshandlungen. Wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat, kann sich der unterlegene Antragsgegner nicht darauf berufen, dass sein Gebrauchsmuster löschungsreif gewesen sei. Für den Gegenstandswert ist auf das „Drohpotential“ des Schutzrechts abzustellen, weshalb bei der Bemessung dieses Wertes die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters stets zu unterstellen ist (vgl. Bühring/ Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 116 ff.; BPatGE 55, 19 ff. – „Zwischenwirbelimplantat“). Eine Schätzung des Gegenstandswertes unter den durchaus als durchschnittlich anzusehenden Wert von 100.000 € scheitert vorliegend daran, dass der Antragsgegner keine entsprechenden Angaben zu einschlägigen Produkten und zu den mit diesen ggf. erzielten Umsätzen gemacht haben.
c) Die Gebrauchsmusterabteilung ist im angefochtenen Beschluss auch zu Recht davon ausgegangen, dass die in Höhe von 332,80 € geltend gemachten Übersetzungskosten erstattungsfähig sind.
c1) Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass ihre zur Vertretung berufenen Organe – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Unter diesen Umständen sind die Kosten für die Übersetzung von wesentlichen, verfahrensbestimmenden Schriftstücken erstattungsfähig. Dies folgt im vorliegenden Zusammenhang aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BPatGE 25, 4, 5; Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 214; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13).
Bei Übersetzungskosten reicht eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine Rechnung eines Übersetzungsbüros vom 4. März 2014 vorgelegt und später durch ihren anwaltlichen Vertreter vortragen lassen, dass die dort in Höhe von 332,80 € ausgewiesenen Kosten im Wesentlichen durch die Übersetzung des 7-seitigen Widerspruchsschriftsatzes entstanden seien, den der Antragsgegner am 11. Dezember 2013 beim DPMA eingereicht hatte. Diesem Vortrag ist der Antragsgegner nur reflexhaft und ohne nähere Begründung entgegengetreten, was wiederum dazu geführt hat, dass von Seiten der Gebrauchsmusterabteilung keine Veranlassung mehr bestand, von der Antragstellerin weitere Belege oder Nachweise zu den entstandenen Übersetzungskosten anzufordern. Im Falle eines – wie hier – nicht substantiierten Bestreitens genügt nämlich zur Glaubhaftmachung von Kosten bereits die einfache anwaltliche Versicherung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2013, Az.: 2 W 13/13, verfügbar bei JURIS®; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 104 Rn. 3 f. – m. w. N.).
c2) Die geltend gemachten Übersetzungskosten sind auch der Höhe nach angemessen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die zur Kostentragung verpflichtete Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Regelung ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG auch auf Übersetzungskosten anwendbar, die im Rahmen eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren angefallen sind.
Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG auf die dort einschlägigen Vergütungssätze begrenzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493 ff.). Nach der hier einschlägigen, ab 1. August 2013 gültigen Fassung des JVEG können Übersetzungskosten pro angefangene 55 Anschläge eines schriftlichen Textes in der Zielsprache, also auf der Grundlage des übersetzten Textes, 1,55 € als Grundhonorar geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall dürfte aber wegen der häufigen Verwendung von technischen Fachausdrücken von einem erhöhten Satz in der Größenordnung von 1,85 € pro angefangene 55 Anschläge auszugehen sein. Berücksichtigt man zudem, dass jede Seite des 7-seitigen Widerspruchsschriftsatzes aus etwa 25 Zeilen besteht, stellen sich die in Höhe von 332,80 € geltend gemachten Übersetzungskosten als solche dar, die durchaus im üblichen und angemessenen Rahmen liegen.
Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt auch keinen sogenannten Sicherheitsabschlag (vgl. hierzu allgemein: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493, 495); hierfür besteht nach Einschätzung des erkennenden Senats keine Veranlassung, da der Vortrag der Antragstellerin hinreichend konkret und glaubhaft ist (vgl. hierzu oben).
d) Die im vorliegenden patentamtlichen Löschungsverfahren angefallenen Kosten, deren Erstattung die Antragstellerin vom Antragsgegner verlangen kann, richten sich – wovon auch die Antragstellerin ausgegangen ist – nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Gebührentabelle (§ 13 RVG). Da der Löschungsantrag erst im November 2013 gestellt worden war, ist davon auszugehen, dass die Mandatsübernahme nach dem 31. Juli 2013 erfolgt war. Die hiernach bei einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 € einschlägige 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt lediglich 1.953,90 € und nicht 2.064,40 €, worauf die Antragstellerin zu Recht in ihrem Beschwerdeschriftsatz hingewiesen hat.
4. Hiernach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin wie folgt:
Gebührentatbestand VV RVG Satz Nr.
Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €
Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts
1) Geschäftsgebühr
2) Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Weitere Kosten der Antragstellerin 3) Übersetzungskosten
4) Gebühr für den Löschungsantrag
1,3 7002
§ 11 JVEG analog
1.953,90 € 20,00 €
332,80 € 300,00 €
Summe: 2.606,70 € =========
5. Ferner war beizubehalten, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ab dem 30. Mai 2017 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist. Der im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zeitpunkt des Verzinsungsbeginn ist zwar rechtlich nicht zutreffend, da der die Kostengrundentscheidung enthaltene Beschluss vom 26. April 2017 erst am 3. Mai 2017 dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt worden war und somit wohl nicht vor Pfingsten 2017, also vermutlich erst am Dienstag, dem 6. Juni 2017, in Bestandskraft erwachsen war. Hierauf kam es aber, was die Gebrauchsmusterabteilung oft übersieht, zusätzlich an (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 140 u. 224). Eine Schlechterstellung der Antragstellerin kommt hier aber nicht in Betracht, da der Antragsgegner gegen den Verzinsungs- ausspruch keine Einwendungen erhoben hat und somit zugunsten der Antragstellerin das Verbot einer „reformatio in peius“ greift. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners hat dieses Verbot nicht beseitigt, da die Anschlussbeschwerde lediglich beschränkt auf die Höhe der Geschäftsgebühr und die Festsetzung der Übersetzungskosten eingelegt worden war.
6. Für den Senat bestand keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die im Übrigen auch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 98). Die beiden Verfahrensbeteiligten hatten zudem umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern. Es war daher auch nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.
7. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129). Ausgehend von den Anträgen der Beteiligten zur Kostenfestsetzung – Antragstellerin in Höhe von 4.410,30 €, Antragsgegner in Höhe von 1.344,40 € (1.024,40 € + 20 € + 300 €) bei einem Gegenstandswert in Höhe von höchstens 25.000 € – erscheint vor dem Hintergrund des letztlich in Höhe von 2.606,70 € zuerkannten Erstattungsbetrages eine Kostenaufhebung noch billig und angemessen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Bayer Eisenrauch Fa