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X ZB 20/22

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 20/22 vom

6. Mai 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB20.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 6. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterin Dr. Marx, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde vom 19. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Januar 2017 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass eine von ihm beantragte erneute Zustellung des Urteils und der Abschrift des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 nicht notwendig sei, und den Antrag des Klägers, einen Schriftsatz vom 29. Juli 2016 dem Protokoll als Anlage anzufügen, abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 19. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.08.2015 - 7 O 159/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2017 - 6 U 154/15 -

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