• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 467/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 467/21 BESCHLUSS vom 12. April 2022 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Revisionen der Angeklagten P. , H. und W.

, A.

ECLI:DE:BGH:2022:120422B5STR467.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 357 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2021 wird mit der – auch die Mitangeklagte S. betreffenden – Maßgabe als unbegründet verworfen, dass statt der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.150 Euro die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds im Wert von 19.150 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revisionen der Angeklagten H.

, A.

und W. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der Revision des Angeklagten H. ergänzend:

bemerkt der Senat Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags gemacht, der sich auf die Einvernahme des Zeugen B. richtete und Umstände unter Beweis stellen sollte, welche das Landgericht zur Bejahung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB veranlassen sollten. Das Urteil beruht auf einem etwaigen, in diesem Zusamenhang unterlaufenen Rechtsfehler jedoch schon deshalb nicht, weil die Strafkammer nicht nur einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem – unterstellten – Hang und der verfahrensgegenständlichen Tat, sondern auch die hinreichende Erfolgsaussicht einer Entwöhnungsbehandlung rechtsfehlerfrei verneint hat.

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Sprecherzuordnung bei zwei überwachten Telefonaten zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten A. § 261 StPO verletzt sieht, kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Urteil auf einer etwaigen Divergenz seiner Gründe zu den hierzu verlesenen Verschriftungen der Gespräche beruht: Gestützt hat die Strafkammer auf die Beweiserhebung die Annahme, dass es zwischen den beiden Angeklagten „genaue Absprachen in Bezug auf den Tatablauf am 28. Mai 2020 gab“. Dabei war für das Landgericht ersichtlich nicht von Belang, wer von beiden im Gespräch angekündigt hatte, bei der Anfahrt zum Tatort den Mitangeklagten W. zuhause abzuholen, und wer direkt dorthin hatte kommen wollen.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.06.2021 - (544 KLs) 254 Js 243/20 (22/20)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 467/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 64 StGB
1 261 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 64 StGB
1 261 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO

Original von 5 StR 467/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 467/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum