5 StR 467/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 467/21 BESCHLUSS vom 12. April 2022 in der Strafsache gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revisionen der Angeklagten P. , H. und W.
, A.
ECLI:DE:BGH:2022:120422B5STR467.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 357 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2021 wird mit der – auch die Mitangeklagte S. betreffenden – Maßgabe als unbegründet verworfen, dass statt der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.150 Euro die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds im Wert von 19.150 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revisionen der Angeklagten H.
, A.
und W. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Revision des Angeklagten H. ergänzend:
bemerkt der Senat Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags gemacht, der sich auf die Einvernahme des Zeugen B. richtete und Umstände unter Beweis stellen sollte, welche das Landgericht zur Bejahung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB veranlassen sollten. Das Urteil beruht auf einem etwaigen, in diesem Zusamenhang unterlaufenen Rechtsfehler jedoch schon deshalb nicht, weil die Strafkammer nicht nur einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem – unterstellten – Hang und der verfahrensgegenständlichen Tat, sondern auch die hinreichende Erfolgsaussicht einer Entwöhnungsbehandlung rechtsfehlerfrei verneint hat.
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Sprecherzuordnung bei zwei überwachten Telefonaten zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten A. § 261 StPO verletzt sieht, kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Urteil auf einer etwaigen Divergenz seiner Gründe zu den hierzu verlesenen Verschriftungen der Gespräche beruht: Gestützt hat die Strafkammer auf die Beweiserhebung die Annahme, dass es zwischen den beiden Angeklagten „genaue Absprachen in Bezug auf den Tatablauf am 28. Mai 2020 gab“. Dabei war für das Landgericht ersichtlich nicht von Belang, wer von beiden im Gespräch angekündigt hatte, bei der Anfahrt zum Tatort den Mitangeklagten W. zuhause abzuholen, und wer direkt dorthin hatte kommen wollen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.06.2021 - (544 KLs) 254 Js 243/20 (22/20)