Paragraphen in 1 BvR 1007/13
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3 | 93 | BVerfGG |
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1007/13 vom 12.4.2013, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130412_1bvr100713.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1007/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn V…,
gegen a)
die Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 im Verfahren 6 St 3/12,
b)
die Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 im Verfahren 6 St 3/12 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Masing Baer
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