Paragraphen in I ZB 26/22
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1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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I ZB 26/22 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Mai 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:190522BIZB26.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Das Rechtsmittel vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das von dem Schuldner eingelegte und als Nichtzulassungsbeschwerde und sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 1. Februar 2022 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 2 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 27. November 2019 - I ZB 86/19, juris Rn. 1).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2021 - 662 M 1863/21 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2022 - 25 T 41/22 -
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