Paragraphen in 6 StR 298/20
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 298/20 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:211020B6STR298.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2020 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zehn Fällen und mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zehn Fällen sowie wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Schuldfähigkeitsprüfung hinsichtlich sämtlicher Fälle durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten überhaupt in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, obwohl zu einer solchen Prüfung Anlass bestand.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 2020 das Folgende ausgeführt:
„a) Zu dem psychischen Zustand des Angeklagten hat das Landgericht (…) folgende Feststellungen getroffen: Er begann im Alter von zwölf Jahren, Alkohol und Cannabis zu konsumieren (UA S. 2), im Jahre 2009 wurde bei ihm eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und während seiner Inhaftierung im Jahr 2010 zeigte er Symptome einer Psychose und wurde zeitweise mit Neuroleptika behandelt (UA S. 3). Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Neubrandenburg ab November 2016 wurde der Angeklagte psychologisch betreut; er litt unter Wahnvorstellungen. So äußerte er im Februar 2018, er könne nicht mehr in den Spiegel schauen, da er dort eine Hexe oder ähnliche Erscheinungen sehe, und ein Mitarbeiter der Anstalt sei in seinen Körper gefahren und winke dort mit Tüchern und Fähnchen (UA S. 4). Der medizinische Dienst stellte fest, er leide unter zerfahrenen Gedankengängen, die auch von paranoidem Beziehungs- und Bedeutungserleben geprägt seien. Der ihn behandelnde Arzt vermerkte im April 2018 in den Krankenunterlagen die Diagnose einer Schizophrenie (UA S. 5). (…)
b) Die Strafkammer (…) vermochte sich von der eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht sicher zu überzeugen, hat zu Gunsten des Angeklagten aber angenommen, seine Steuerungsfähigkeit sei bei der Begehung sämtlicher Taten erheblich vermindert gewesen (UA S. 11). Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend führt die Strafkammer aus, das psychotische Erleben des Angeklagten, dessen Halluzinationen deuteten auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie hin. Es sei auch davon auszugehen, dass der Angeklagte im September 2019 psychosebedingt in der rationalen Kontrolle seiner Handlungen erheblich beeinträchtigt war. (…)
Dabei hat sie nicht berücksichtigt, dass die Frage der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erst dann zu prüfen ist, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war (BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 5 StR 449/18, juris Rn. 7). Eine Prüfung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten lässt das angefochtene Urteil vollständig vermissen (zur Differenzierung vgl. etwa BGH aaO Rn. 6 und BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 StR 365/18, juris mwN). Auch angesichts des geschilderten psychischen Zustandsbilds des Angeklagten hätte sich das Landgericht zur Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, aber verhalten müssen. Es versteht sich mit Blick auf dessen Wahnvorstellungen nicht von selbst, dass diese Fähigkeit zu den Tatzeitpunkten gegeben war (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2), zumal der Angeklagte jedenfalls in Fall II.1. „wirres Zeug geredet“ hat (UA S. 7).“
Dem tritt der Senat bei.
2. Die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern diese nicht in Widerspruch zu den bislang getroffenen stehen.
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Neubrandenburg, LG, 29.05.2020 - 833 Js 16469/19 22 KLs 17/19
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