Paragraphen in 5 StR 219/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 219/24 BESCHLUSS vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR219.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe allein wegen Raubes verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Mosbacher von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin, 20.12.2023 - (543 KLs) 272 Js 284/20 (17/23)
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1 | 4 | StPO |
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