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VI B 1/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.11.2014, VI B 1/14 Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG: Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung - Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Gründe Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, etwa Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

a) Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Allgemeininteresse an einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne der Voraussetzungen für die Revisionszulassung lediglich eine einheitliche Klärung der Rechtsfrage für das jeweilige Rechtsgebiet gemeint. Eine Rechtsvereinheitlichung im Bereich des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Bereich des Steuerrechts (Gewährung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bezüglich der Frage, ob ein freiwilliges soziales Jahr eine Berufsausbildung bzw. einen Ausbildungsabschnitt darstellt oder nicht, mag zwar wünschenswert erscheinen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergibt sich hieraus aber nicht. Aus demselben Grund ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch nicht die Erforderlichkeit einer Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Letztlich wenden sich die Kläger in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit können sie indes im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.

b) Zudem ist die formulierte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). So liegt es hier. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass ein freiwilliges soziales Jahr keine Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteile vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, und vom 7. April 2011 III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325). Neue Gesichtspunkte, die Anlass für eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Frage, ob ein freiwilliges soziales Jahr nach Änderung der gesetzlichen Vorschriften hierzu (Jugendfreiwilligendienstegesetz, Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008) als Berufsausbildung i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist, nicht klärungsbedürftig. Die Antwort liegt auf der Hand. Denn für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG ist weiterhin darauf abzustellen, ob eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 EStG vorliegt (Schmidt/ Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33a Rz 46). Im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG unterscheidet der Gesetzgeber weiterhin zwischen Berufsausbildung einerseits (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und freiwilligem sozialen Jahr andererseits (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG), so dass sich schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt, dass der Freiwilligendienst auch weiterhin keine Berufsausbildung darstellt.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

a) Ein Verfahrensmangel wegen fehlerhafter Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 234 f.) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die Klage der Klägerin mangels Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens gemäß § 44 FGO unzulässig ist. Denn bei zusammenveranlagten Eheleuten, die beide klagen wollen, müssen auch beide zuvor das Einspruchsverfahren durchgeführt haben (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 44 FGO Rz 14). Legt ein Ehegatte Rechtsbehelf ein, ist auch bei Annahme einer wechselseitigen Bevollmächtigung zu allen im Besteuerungsverfahren erforderlichen Handlungen aufgrund einer gemeinsamen, von beiden Ehegatten unterschriebenen Steuererklärung nicht ohne weiteres von einer Einlegung des Rechtsbehelfs auch für den anderen Ehegatten auszugehen. Vielmehr muss der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich dies zum Ausdruck bringen (Steinhauff in HHSp, § 44 FGO Rz 117). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

b) Zudem wäre ein solcher Verfahrensmangel im Streitfall nicht erheblich gewesen und hätte auch aus diesem Grund nicht zur Zulassung der Revision geführt. Ein Verfahrensmangel rechtfertigt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur dann die Zulassung der Revision, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm "beruhen kann". Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es grundsätzlich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 96). Da das FG in seiner Urteilsbegründung bezüglich der Klage des Klägers ausführte, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG für die gemeinsame Tochter nicht vorlagen, hätte auch die Klage der Klägerin bei Bejahung der Zulässigkeit nicht zum Erfolg führen können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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10 115 FGO
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