Paragraphen in IX ZB 17/19
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 17/19 BESCHLUSS vom 20. Juli 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:200720BIXZB17.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schultz am 20. Juli 2020 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2019, mit dem die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen worden ist, hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers greift gegenüber den im Beschluss vom 24. Juni 2019 mitgeteilten Gründen nicht durch. Das Rechtsmittel war bereits deshalb zu verwerfen, weil gegen den Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs verworfen hat, weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft war.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Grupp Gehrlein Lohmann Möhring Schultz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2019 - 3 T 2/19 KG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2019 - 25 W 5/19 -
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1 | 574 | ZPO |
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