• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZB 67/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/17 BESCHLUSS vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZB67.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 15. November 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

a) Von den Vordergerichten wie auch dem Senat ist nicht festgestellt worden, dass der Übertragungsvorgang 1:35 Minuten dauerte und so rechtzeitig eingeleitet wurde, dass eine Fristwahrung gesichert war. Auch der Anhörungsrüge ist eine Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen des Streithelfers und damit übereinstimmende gerichtliche Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 19).

b) Davon abgesehen ist die Rüge unbegründet, weil es jedenfalls an dem Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht fehlt. Auch mangels eines geeigneten Beweisangebots für den Zeitpunkt der Absendung ist die vermeintliche Übertragungsdauer nicht ausschlaggebend. Dass der Streithelfer einen Einzelverbindungsnachweis als Grundlage einer rechtzeitigen Absendung und eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes nicht vorlegen kann, geht zum Nachteil der von ihm vertretenen, beweisbelasteten Beklagten.

2. Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge vermeintliche Widersprüche des Senatsbeschlusses vom 27. September 2018.

Soweit sich der Senat zum Zeitbedarf einer Faxübermittlung geäußert hat, betreffen die Ausführungen die von den Beklagten selbst geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Mit den Wiedereinsetzungsgründen hat sich der Streithelfer, der ausschließlich den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung rügt, nicht auseinandergesetzt.

Kayser Grupp Gehrlein Möhring Pape Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2016 - 16 O 1943/14 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.09.2017 - 14 U 15/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZB 67/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von IX ZB 67/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZB 67/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum