Paragraphen in IV ZA 2/19
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1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 2/19 BESCHLUSS vom 3. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:030419BIVZA2.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 3. April 2019 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren wäre verfristet, ohne dass die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde, da der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Klägerin persönlich in Gang gesetzten Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen ist. Da das Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts nicht dem Anwaltszwang unterliegt und von der Klägerin persönlich betrieben worden ist, ist die Zustellung an die Partei maßgeblich für den Fristbeginn.
Mayen Lehmann Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Bußmann Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 16.05.2017 - 2 C 2513/16 LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2019 - 11 S 5/17 -
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