Paragraphen in III ZR 69/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
4 | 66 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 69/22 BESCHLUSS vom 13. Februar 2023 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2023:130223BIIIZR69.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2023 durch den Richter Dr. Herr als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 (Kassenzeichen 780022154345) wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 - 4 U 7/22 zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U. B.
- mit Schreiben vom 8. Januar 2023 Erinnerung eingelegt.
Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenansatz hier entspricht den in der Kostenrechnung angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
4. Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie mit einer Verbescheidung der in den Schreiben vom 23. Dezember 2022, 8. Januar 2023, 9. Januar 2023 und 10. Februar 2023 zum Gegenstand der Hauptsache vorgebrachten Einwendungen nicht mehr rechnen kann.
Dr. Herr Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 10.12.2021 - 3 O 378/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2022 - 4 U 7/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
4 | 66 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen