• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 18/22

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 18/22 BESCHLUSS vom 22. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:220623BIXZR18.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, die Richter Röhl, Dr. Schultz und Weinland am 22. Juni 2023 beschlossen:

Auf die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2023 wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Januar 2022 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2023 auf 27.122,82 € festgesetzt.

Gründe:

Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge des Streithelfers des Beklagten ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fortzuführen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar enthält die Beschwerdeschrift weder eine Glaubhaftmachung der behaupteten Beschwer noch eine Darlegung von Gründen, warum die Glaubhaftmachung entbehrlich ist. Die Höhe der Beschwer ist jedoch offenkundig (§ 291 ZPO), weil das Berufungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, das der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vorgelegt hat, ausdrücklich Feststellungen zur Höhe der für nachrangige Insolvenzgläubiger zu erwartenden Insolvenzquote getroffen hat (Berufungsurteil S. 29 unter 7.), aus denen sich ergibt, dass eine vollständige Befriedigung auch der nachrangigen Insolvenzgläubiger zu erwarten ist. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde übersehen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten und seines Streithelfers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten und seines Streithelfers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schoppmeyer Schultz Lohmann Weinland Röhl Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 22.11.2018 - 2 O 664/16 OLG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2022 - 1 U 26/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 18/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 291 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 291 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von IX ZR 18/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 18/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum