Paragraphen in 2 ARs 463/13
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1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 463/13 2 AR 351/13 BESCHLUSS vom 13. Mai 2014 in der Strafvollzugssache gegen wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden Az.: 18 StVK 932/12 Landgericht Münster Az.: III - 1 Vollz (Ws) 202/13 Oberlandesgericht Hamm Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die u.a. mit einer „Verletzung des Rechtswegs und aus Mangel an Gehör“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2013 und vom 13. August 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer Appl Schmitt
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