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6 StR 162/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 162/20 BESCHLUSS vom 30. Juni 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR162.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 und nach § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. Z.

, V.

Z. und G. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Dezember 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte B. Z.

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, der Angeklagte V.

Z.

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, der Angeklagte G. des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und der Angeklagte S.

des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat die Angeklagten B.

und V. Z.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf bzw. vier Fällen und die Angeklagten G. und S. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier bzw. drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten B. Z.

,

V. Z.

und G. führen mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt ihnen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die jeweiligen Sachrügen hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die auf den Absatz des am 15. sowie 17. Mai 2018 übernommenen Marihuanas gerichteten Handlungen der Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Fälle B.I und II eingestuft hat.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden aus verschiedenen Liefervorgängen stammenden Handelsmengen nicht zu einem Verkaufsvorrat zusammengeführt wurden und ist daher rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass keine Bewertungseinheit vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; und 11. Januar 2012 – 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122).

Es hat aber nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch dann zueinander in Tateinheit stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich teilweise überschneiden (vgl. BGH,

Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18). Das ist hier der Fall.

Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 23, 24) wurde das im Abstand von zwei Tagen angelieferte Marihuana im selben Schrank versteckt. Aufgrund der weiteren Feststellungen ist auszuschließen, dass das zuerst angelieferte Marihuana im Zeitpunkt der nächsten Lieferung bereits vollständig verkauft war.

2. Infolge der Tateinheit zwischen den Fällen B.I und II entfällt die Verurteilung der Angeklagten im Fall B.II § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Der Senat ändert den Schuldspruch gemäß § 357 Satz 1 StPO auch bezüglich des nicht revidierenden Angeklagten entsprechend ab. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der für Fall B.II verhängten Einzelstrafen nach sich.

3. Auf die Aussprüche über die Gesamtstrafe hat dies keinen Einfluss. Der Senat schließt im Hinblick auf den durch das teilweise Zusammenfassen zu einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt, die verbleibenden Einzelstrafen sowie die im Verhältnis zur verwirkten höchsten Strafe jeweils nur moderat erhöhten Gesamtstrafen aus, dass das Landgericht geringere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte. 8 4. Der nur geringe Erfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Sander Schneider von Schmettau Fritsche König Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 12.12.2019 - 355 Js 10473/18 1 KLs

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