Paragraphen in 5 StR 157/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 157/23 BESCHLUSS vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR157.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die allein diesen Angeklagten betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen um 100 Euro auf 113.100 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener von Häfen Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 17.01.2023 - 10 KLs 593 Js 17706/22
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