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V ZB 176/18

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 176/18 BESCHLUSS vom 8. November 2018 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2018 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 24. August 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Oktober 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde unzulässig ist. Wird - wie hier - Haft für einen sechs Wochen überschreitenden Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung beantragt, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, juris Rn. 11). Dieser Mangel ist auch nicht, was möglich gewesen wäre, geheilt worden; es fehlt an ergänzenden Feststellungen und an einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8 und vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, juris Rn. 14).

Schmidt-Räntsch Göbel Brückner Weinland Haberkamp Vorinstanzen:

AG Krefeld, Entscheidung vom 24.08.2018 - 29 XIV(B) 103/18 LG Krefeld, Entscheidung vom 24.10.2018 - 7 T 154/18 -

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