Paragraphen in VII ZR 179/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 179/19 BESCHLUSS vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170620BVIIZR179.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, "mit" der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 sei "die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts hinfällig" geworden, kommt es auf die hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 605.985,53 €
Pamp Kartzke Jurgeleit Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.11.2018 - 4 O 288/17 OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2019 - 14 U 188/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen