Paragraphen in VIII ZA 17/23
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 17/23 BESCHLUSS vom 12. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:121124BVIIIZA17.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 15. August 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128647) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 16. April 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2024 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom 15. August 2024.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Antragsteller vorliegend nicht; er wendet sich vielmehr gegen die Kostengrundentscheidung.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 13.06.2023 - 82 M 6335/22 LG Hanau, Entscheidung vom 15.11.2023 - 8 T 41/23 -
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