Paragraphen in 4 StR 430/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 430/19 BESCHLUSS vom 30. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:300120B4STR430.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit zu Fall II. 2. der Urteilsgründe Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der gehandelten Betäubungsmittel fehlen, kann der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ausschließen, dass sich dieser Umstand im Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. In Anbetracht der bestellten Menge von 100 Gramm Kokain liegt die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ebenso auf der Hand wie ein entsprechender bedingter Vorsatz des Angeklagten. Die Strafzumessungserwägungen diesen Fall betreffend greifen auf den Gesichtspunkt des Wirkstoffgehalts nicht zurück.
Sost-Scheible Feilcke Cierniak Paul Bender Vorinstanz: Siegen, LG, 07.03.2019 ‒ 23 Js 946/17 21 KLs 21/18
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1 | 349 | StPO |
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