Paragraphen in 4 StR 659/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 659/19 BESCHLUSS vom 1. Juli 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR659.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit der Rüge, dem Angeklagten sei keine schriftliche Übersetzung des angefochtenen Urteils in seine Muttersprache zugestellt worden, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen könnte (vgl. zum Anspruch auf Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19, juris Rn. 7 mwN; vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17, juris Rn. 4 ff.).
Sost-Scheible Sturm Bender Rommel Hoch Vorinstanz: Essen, LG, 25.06.2019 ‒ 12 Js 2347/18 27 KLs 13/19
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1 | 349 | StPO |
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