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2 StR 204/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 204/17 BESCHLUSS vom 27. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:270617B2STR204.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 4 und § 354 Abs. 1 StPO am 27. Juni 2017 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.000 Euro angeordnet wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und über einen Geldbetrag in Höhe von 17.000 Euro den Wertersatzverfall angeordnet. 2 Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Das Landgericht hat über einen Geldbetrag in Höhe von 17.000 Euro den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Es hat dabei nicht nur die in den Fällen II. 1 und II. 2 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von

7.000 Euro im Fall II. 1 und von 4.000 Euro im Fall II. 2, sondern darüber hinaus im Fall II. 3 den Wert der Betäubungsmittel mit einem Betrag in Höhe von 6.000 Euro berücksichtigt. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der Angeklagte aus diesem von den Ermittlungsbehörden überwachten Geschäft, das zur Sicherstellung der Betäubungsmittel führte, nur die Betäubungsmittel selbst erlangt hat. Diese unterliegen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 – 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 StR 429/01, StV 2002, 260).

Der Senat hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – den Ausspruch über den Wertersatzverfall abgeändert.

Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube

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