19 W (pat) 19/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/17 An Verkündungs Statt zugestellt am 2. Juli 2018 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2013 000 423 …
ECLI:DE:BPatG:2018:020718B19Wpat19.17.0
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I. Auf die am 14. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2013 000 423 mit der Bezeichnung „Karusselltür mit einer an einem Glasdeckenelement angeordneten Antriebseinheit“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 13. März 2014 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Hinsichtlich des Einspruchsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit hat die Einsprechende auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 DE 197 11 460 A1; D2 DE 10 2010 024 108 A1; D3 EP 2 072 737 A2; D4 JP 2008-101331 A sowie deren englischsprachige Maschinenübersetzung; D5 DE 10 2004 033 304 A1; D6 DE 10 2006 015 065 A1; D7 DE 10 2007 045 413 A1; D8 Glassline GmbH: Datenblatt „DATA SHEET PH 613“, Adelsheim,
Druckvermerk 06/2011, 1 Seite; D9 Wikipedia-Artikel „Außenläufer“,
https://de.wikipedia.org/wiki/Außenläufer vom 9. Dezember 2014, 2 Seiten; D10 Wikipedia-Artikel „Torquemotor“, https://de.wikipedia.org/wiki/Torquemotor vom 9. Dezember 2014, 3 Seiten; D11 BARAN, Ralf; EBERLEIN, Werner: Besser direkt – Direkte Antriebstechnik macht Produktionsmaschinen wirtschaftlicher. Siemens AG Erlangen, WISSENSPORTAL baumaschine.de 1(2005), Seiten 1 - 7; D12 US 2008/0028682 A1.
Mit dem am Ende der Anhörung vom 20. April 2016 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Beschwerde der Einsprechenden vom 1. Juni 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, die sie mit Schriftsatz vom
15. November 2016 begründet hat, richtet sich gegen die Aufrechterhaltung des Patents.
Die Einsprechende, welche, wie angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt mit Schriftsatz vom 27. März 2018,
den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. April 2016 aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2018,
Beschreibung, Seite 2/9 gemäß Patentschrift, Seite 3/9 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2018, Seiten 4/9 bis 6/9 1. Absatz gemäß Patentschrift,
Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, gemäß Patentschrift,
sowie die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag lautet:
Karusselltür (1) mit einer Antriebseinheit, die mit einem Drehkreuz (11) der Karusselltür (1) antreibend verbunden ist, und wobei die Karusselltür (1) wenigstens ein Glasdeckenelement (12) aufweist, wobei die Antriebseinheit getriebelos ausgeführt ist und einen elektronisch kommutierten Vielpolmotor (10) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Vielpolmotor (10) am Glasdeckenelement (12) angeordnet ist.
Zum Hilfsantrag 1 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat das Patent im Ergebnis zu Recht aufrechterhalten.
2. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Karusselltür mit einer Antriebseinheit, die mit einem Drehkreuz der Karusselltür antreibend verbunden ist, wobei die Karusselltür wenigstens ein Glasdeckenelement aufweist (Absatz 0001 der Streitpatentschrift).
Nachteilig sei bei einer aus dem Stand der Technik bekannten Türe, dass bedingt durch die filigrane Ausführung des Glasdeckenelementes, eine Anordnung der Antriebseinheit unterhalb oder oberhalb des Glasdeckenelementes nicht ohne erheblichen konstruktiven Aufwand möglich wäre (Absatz 0002) bzw. der erforderliche Einbauraum zur Integration der Antriebseinheit oberhalb des Drehkreuzes so groß sei, dass eine derartige Anordnung der Antriebseinheit in Verbindung mit dem filigranen Glasdeckenelement der Karusselltür nicht sinnvoll umsetzbar sei (Absatz 0003). Aus dem Stand der Technik sei ferner eine durch einen kommutierten Vielpolmotor bodenseitig angetriebene Karusselltür bekannt (Absatz 0004).
Der Erfindung liegt nach Erkenntnis des Senats die objektive Aufgabe zugrunde, die Anordnung der Antriebseinheit einer Karusselltür, die eine Glasdecke hat, zu verbessern.
Als Lösung schlägt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag eine Karusselltür vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M1 Karusselltür (1) mit einer Antriebseinheit, M2 die mit einem Drehkreuz (11) der Karusselltür (1) antreibend verbunden ist, und wobei M3 die Karusselltür (1) wenigstens ein Glasdeckenelement (12)
aufweist, wobei M4 die Antriebseinheit getriebelos ausgeführt ist und M5 einen elektronisch kommutierten Vielpolmotor (10) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, M6 dass der Vielpolmotor(10) am Glasdeckenelement (12)
angeordnet ist.
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von elektrisch angetriebenen Türanlagen zugrunde.
4. Die Angabe im kennzeichnenden Merkmal, wonach der Vielpolmotor am Glasdeckenelement angeordnet ist, bedarf insbesondere wegen der im allgemeinen Sprachgebrauch sehr abstrakten Bedeutung der Präposition „am“ und der im vorinstanzlichen Verfahren bereits kontrovers diskutierten Auslegung einer genaueren Betrachtung.
Ganz allgemein ist nach § 14 PatG für den Schutzbereich eines Patents der Inhalt der Patentansprüche maßgebend, also weder die Patentschrift in ihrer Gesamtheit noch der buchstäbliche Wortlaut der Ansprüche, sondern die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Zwar kommt als Ausgangspunkt für die Auslegung dem Anspruchswortlaut – auch wenn Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen grundsätzlich gleichberechtigte Offenbarungsmittel sind (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 52/08, juris – Formteil, Leitsatz und Rn. 22) – maßgebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09, juris – Okklusionsvorrichtung, Leitsatz 1, Satz 2, Rn. 23 und Orientierungssatz mit weiteren Nachweisen), jedoch gilt der besagte Vorrang nur in Bezug auf den anhand des Beschreibungstextes funktionsorientiert ausgelegten, im Gegensatz zum rein philologisch betrachteten Anspruch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2014 – I-2 U 80/13, juris, insbesondere Rn. 99 und 100). Somit scheidet eine rein linguistische bzw. lexikalische Beurteilung, wie sie die Einsprechende im Schriftsatz vom 15. November 2016 zunächst vorgenommen hat, aus, da die Merkmale eines Patentanspruchs nicht anhand der Definition in Fachbüchern ausgelegt werden dürfen, sondern sie müssen aus der Patentschrift selbst (die insoweit ihr patenteigenes Lexikon darstellt) ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96, juris – Spannschraube, Leitsätze 1 und 2), insbesondere, da bei patentrechtlichen Fragestellungen eine technische Interpretation zu erfolgen hat, denn im Sinne des § 14 Satz 1 PatG bestimmt sich der Inhalt der Patentansprüche nicht nach dem Wortlaut, sondern nach dem Sachgehalt, d. h. dem technischen Wortsinn. Die Ansprüche sind nicht wörtlich, sondern zweckorientiert auszulegen. Alle Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist und die funktionsorientierte Lösung ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – X ZR 176/02, juris – Staubsaugersaugrohr, Rn. 22). Sowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch für die Bestimmung des Schutzbereichs sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH, Urteil vom 7. November 2000 – X ZR 145/98, juris – Brieflocher, Leitsatz und Rn. 39).
Der von einem Patentanspruch abgesteckte Rahmen, der wegen der gebotenen Kürze des Anspruchs verallgemeinernd, vereinfacht, abstrahierend oder beispielhaft umschrieben sein kann, kann somit durch Beschreibung und Zeichnungen konkret ausgefüllt werden. Selbst der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang hat, schließt es nicht aus, dass aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs folgt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 ‒ X ZR 43/13, juris ‒ Rotorelemente, Rn. 16 und Leitsatz 2).
Der Senat verkennt dabei nicht, dass es nach ebenfalls höchstrichterlichen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 ‒ X ZB 13/06, juris ‒ Momentanpol II, Leitsatz und Rn. 19 bis 21; BGH, Urteil vom 17. April 2007 ‒ X ZR 72/05, juris ‒ Ziehmaschinenzugeinheit, Leitsatz 2, Rn. 21 bis 23; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 ‒ X ZR 131/02, juris ‒ Schussfädentransport, Leitsatz 1, Rn. 16 und 17) generell nicht zulässig ist, den Sinngehalt eines Patentanspruchs unterhalb seines Wortlauts auszulegen, indem die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents zu einer einschränkenden Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs verwendet werden. Dabei ist jedoch wieder das fachmännische Bestreben zu berücksichtigen, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 ‒ X ZR 275/02, juris, Rn. 19), was bei der vorliegend abstrakten Angabe „am Glasdeckenelement … angeordnet“ nach Auffassung des Senats nicht ohne Berücksichtigung eines Teils der entsprechenden Beschreibung möglich ist.
Vor dem Hintergrund dieser patentrechtlichen Abwägungen wird der Fachmann die Anweisung, dass der Vielpolmotor „am Glasdeckenelement“ angeordnet ist, unter Berücksichtigung der Beschreibung und der beiden Zeichnungen, insbesondere des Absatzes 0009 und der dort beschriebenen ästhetischen und vor allem statischen Aspekte so verstehen, dass der Vielpolmotor direkt oder indirekt, d. h. unter „Zwischenschaltung“ einer oder mehrerer Mittel so am Glasdeckenelement befestigt ist, dass dieses den Vielpolmotor trägt. Dabei bleibt jedoch offen, ob der Vielpolmotor oberhalb oder unterhalb des Glasdeckenelements angeordnet ist.
5. Der von der Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund liegt nicht vor.
5.1 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden erteilten Anspruchs 1, mit dem das Patent aufrechterhalten wurde, ist neu (§ 3 PatG).
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 10 2004 033 304 A1 (= D5) neu.
Die Druckschrift D5 offenbart folgende Merkmale der Karusselltür gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag:
- eine Karusselltür mit einer Antriebseinheit, die mit einem Drehkreuz der Karusselltür antreibend verbunden ist (Zusammenfassung: „Die Erfindung betrifft eine Karusselltür mit mindestens zwei rotierenden Türflügeln, die von einem Antrieb antreibbar sind“; Merkmale M1 und M2);
- wobei die Antriebseinheit getriebelos ausgeführt ist (Absatz 0013: „Vorzugsweise ist der Synchronmotor getriebelos an die Mittelachse angeschlossen, so dass die Leistung des Synchronmotors verlustfrei an die Karusselltür abgegeben werden kann“, Figur 2 und Absatz 0023: „Der Synchronmotor 3 besteht aus einem Rotor 4, der fest und ohne Zwischen- schaltung eines Getriebes mit der Mittelachse 14 verbunden ist“; Merkmal M4) und
- einen Synchronmotor aufweist (Absatz 0005: „… der Antrieb als Synchronmotor ausgebildet ist“, Absatz 0008: „nach einer bevorzugten Ausgestaltung der Synchronmotor als rotierender AC-Synchronmotor ausgebildet ist“, Figur 2 i. V. m. Absatz 0022: „AC-Synchronmotor 3“ und Figur 3, vgl. hierzu auch die fachmännische Auslegung unter 4; Teil vom Merkmal M5).
Doch ist der Druckschrift D5 weder ein Glasdeckenelement entnehmbar (Merkmal M3), noch dass ein elektronisch kommutierter Vielpolmotor (Teil vom Merkmal M5) an einem solchen Glasdeckenelement angeordnet wäre (Merkmal M6). Vielmehr ist die mit einem Synchronmotor realisierte Antriebseinrichtung in Druckschrift D5 in einer Zwischendecke angeordnet (Absatz 0021: „Den oberen Abschluss bildet ein Stirnband 9, hinter dem sich im Normalfall der Antrieb für die Türflügel 2 des Drehteiles 13 befindet. Einen Abschluss des Stirnbandes 9 zum Drehteil 13 bildet eine Decke 10.“).
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 10 2010 024 108 A1 (= D2) neu.
Die Druckschrift D2 offenbart folgende Merkmale der Karusselltür gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag:
- eine Karusselltür mit einer Antriebseinheit (Absatz 0001: „eine automatisierte, d. h. mit einem motorischen Antrieb versehene Karusselltür“; Merkmal M1);
- die mit einem Drehkreuz der Karusselltür antreibend verbunden ist (Absatz 0022: „Fig. 3 zeigt den Antrieb 130 … ln diesem Bereich ist ein Wellenteil 134 angeordnet, das die [sic!] mit dem hier nicht abgebildeten Drehkreuz mitrotierend wirkverbunden ist.“, Absatz 0025: „Der Läufer bzw. Rotor des Antriebsmotors ist mit der Drehkreuzkupplung 135 rotationswirkverbunden“ und Absatz 0027: „Die Karusselltür 100 weist … einen unterflur angeordneten Antrieb 130 auf, der mit dem Drehkreuz der Karusselltür 100 wirkverbunden ist.“; Merkmal M2);
- wobei die Karusselltür wenigstens ein Glasdeckenelement aufweist (Figuren 4 und 5 i. V. m. Absatz 0027: „Die Decke 110 der Karusselltür 100 ist mittels eines umlaufenden, ringförmig ausgebildeten Deckenrahmens 111 gebildet, der von einer Querstrebe 112 durchschnitten ist. Zwischen dem Rahmen 111 und der Querstrebe 112 sind vorzugsweise hier zwei im Querschnitt halbkreisförmige Glasplatten 113 eingesetzt.“ und Absatz 0032: „Ferner ist es möglich, nur eine Glasplatte 113 vorzusehen, die vorteilhaft erweise [sic!] in einem Bereich angeordnet ist, der einem Außenbereich des Gebäudes entspricht.“; Merkmal M3);
- die Antriebseinheit getriebelos ausgeführt ist (Absatz 0022: „Fig. 3 zeigt den Antrieb 130 … ln der Mitte weist das Wellenteil 134 einen Drehkreuz-Kupplungsabschnitt 135 beispielhaft in Form einer Aufnahmeöffnung mit lnnenverzahnung auf. Dies ist eine besonders einfache Möglichkeit, das Drehkreuz bzw. die Drehsäule 105 (mit einem Vorsprung mit einer zur lnnenverzahnung komplementär ausgebildeten Außenverzahnung) mit dem Antrieb 130 bzw. dessen Wellenteil rotatorisch wirkzuverbinden.“, Absatz 0024: „Alternativ steht aus dem Wellenteil 135 in Richtung nicht dargestellter Karusselltür 100 ein Vorsprung beispielsweise in Form eines Außenvierkants hervor, auf den das Drehkreuz mit einer komplementär ausgebildeten Aufnahme formschlüssig aufgesetzt ist.“ und Absatz 0025: „Der Läufer bzw. Rotor des Antriebsmotors ist mit der Drehkreuzkupplung 135 rotationswirkverbunden.“; Merkmal M4) und
- einen Vielpolmotor aufweist (Absatz 0006: „Der Antrieb umfasst einen als vielpoligen Elektromotor ausgebildeten Antriebsmotor“; Teil von Merkmal M5).
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D2 jedoch die Merkmale, wonach der Vielpolmotor als elektronisch kommutierter Vielpolmotor ausgeführt (Rest von Merkmal M5) und am Glasdeckenelement angeordnet ist (Merkmal M6).
c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift US 2008/0028682 A1 (= D12) neu.
Die Druckschrift D12 offenbart folgende Merkmale der Karusselltür gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag:
- eine Karusselltür mit einer Antriebseinheit (Absatz 0039: „Revolving door 1 further includes a drive 30, such as an electric motor, coupled to revolver 21 and operating under the control of control system 3“; Merkmal M1);
- die mit einem Drehkreuz der Karusselltür antreibend verbunden ist (Absatz 0039: „Revolving door 1 further includes a drive 30, such as an electric motor, coupled to revolver 21“,
Absatz 0038: „Revolver 21 can include a central shaft (not shown) that can define rotation axis 23. Alternatively, frames 27 of a plurality of wings 25.“ und Absatz 0037: „revolver 21 … having four wings 25a, 25b, 25c and 25d spaced approximately 90° from one another“; Merkmal M2);
- wobei die Antriebseinheit getriebelos ausgeführt ist (Absatz 0040: „Drive 30 is coupled to revolver 21, either directly or via a gear box 26, such that in normal operation drive 30 rotates revolver 21 in the direction shown by arrow 32 in FIG. 1“; Merkmal M4).
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D12 jedoch die Merkmale, wonach
- die Karusselltür wenigstens ein Glasdeckenelement aufweist, denn entgegen den Ausführungen der Einsprechenden ist bei der Karusselltür in D12 nicht zwingend ein Glasdeckenelement vorhanden. Aus der Angabe in Absatz 0042: „ceiling 19 is made of a material that is essentially transparent to the wavelengths of electromagnetic radiation, e.g., light, utilized by imaging devices 35 and 37 for detecting the presence of objects in chambers 33.“ ist nicht zu entnehmen, dass das Deckenelement aus Glas, d. h. einem amorphen Festkörper besteht, da auch andere Festkörper existieren, die für elektromagnetische Wellen, insbesondere für Licht mit Wellenlängen im sichtbaren Bereich transparent sind, vgl. rein beispielgebend Verzögerungsplatten (Viertelwellenplatten, Halbwellenplatten, λ/n-Platten), die aus doppelbrechenden Kristallen z. B. Calcit und nicht aus Glas bestehen (Merkmal M3);
- die Karusselltür einen elektronisch kommutierten Vielpolmotor aufweist (in Absatz 0039 ist lediglich von einem Elektromotor die Rede: „a drive 30, such as an electric motor“; Merkmal M5); und somit zwangsläufig auch nicht, dass
- ein elektronisch kommutierter Vielpolmotor am Glasdeckenelement angeordnet ist; nicht Merkmal M6).
d) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften neu.
Gegenteiliges hat die Einsprechende weder im Einspruchs- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
5.2 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden erteilten Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
a) Ausgehend vom Stand der Technik nach der Karusselltür der Druckschrift D5 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Wie vorstehend ausgeführt, sind bei der Karusselltür der Druckschrift D5 weder ein Glasdeckenelement, noch ein an einem solchen Glasdeckenelement angeordneter elektronisch kommutierter Vielpolmotor entnehmbar.
Der Druckschrift D5 ist schon nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich bei dem dort genannten Synchronmotor um einen elektronisch kommutierten Vielpolmotor handeln muss. So könnte der Fachmann auch einen Synchronmotor mit einem Kurzschlusskäfig in Betracht ziehen, statt eine aufwändige und ausfallgefährdete Leistungselektronik vorzusehen.
Zwar mag der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D5 und angeregt durch eine der Druckschriften D1 oder D2 den Wunsch haben, als Material für die Decke der Karusselltür Glas zu verwenden, jedoch vermittelt die Druckschrift D5 die Lehre, die Bereiche der Decke 10, die für Glasbauelemente geeignet wären, nicht für die Anordnung des Antriebsmotors geeignet sind (vgl. Fig. 2 i. V. m. Absatz 0026).
Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht zweifelsfrei in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, wie er durch die Druckschrift D5 in Zusammenschau mit einer der Druckschrift D1 oder D2 bekannt geworden ist, ist er insofern als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu bewerten.
b) Auch ausgehend von der Druckschrift D2 mag der Fachmann zwar eine Veranlassung haben, den dort als vielpoligen Elektromotor vorgesehenen Antriebsmotor für die Karusselltür als elektronisch kommutierten Vielpolmotor auszubilden, es ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann es in Betracht ziehen sollte, diesen in der Druckschrift D2 beschriebenen Unterflur angeordneten Antrieb am Glasdeckenelement anzuordnen. Dies gilt umso mehr, weil der Fachmann bereits in der Beschreibungseinleitung den Hinweis bekommt, dass die Anbringung eines Karusselltürantriebs oberhalb des Drehkreuzes zu einer optisch ungünstigen, hohen Deckenkonstruktion führt (Absatz 0003).
c) Schließlich mag es im Falle der Druckschrift D12 für den Fachmann zwar naheliegend sein, das transparente Deckenelement der Karusselltür als Glasdeckenelement auszugestalten. Um den zum Antrieb der Karusselltür verwendeten, als einfachen Elektromotor beschriebenen Antrieb, durch einen elektronisch kommutierten Vielpolmotor zu realisieren und diesen dann an einem Glasdeckenele- ment anzuordnen, bekommt der Fachmann weder aus der Druckschrift D12 selbst einen Hinweis, noch ist dies nach Erkenntnis des Senats aus sonstigen Gründen für ihn naheliegend.
d) Auch ausgehend vom Stand der Technik nach den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, denn ihnen ist keine Anregung zu entnehmen, die den Fachmann veranlassen würde, einen elektronisch kommutierten Vielpolmotor am Glasdeckenelement anzuordnen und so den als Antrieb für die Karusselltür entsprechend der im Anspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalskombination zu gestalten.
Gegenteiliges hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend gemacht und ist für den Senat nicht ersichtlich.
6. Der erteilte Anspruch 1 hat somit ebenso wie die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 Bestand. Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den das erteilte Patent aufrechterhaltenden Beschluss der Patentabteilung war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Haupt Pr